Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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massgebend sein soll, rechtfertigt sich dadurch, dass eine verurteilte Person auch während des Vollzugs ein Verbrechen oder Vergehen begehen kann. Das Abstellen auf die Eröffnung des vollstreckbaren Urteils stützt sich auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung.176 Die Probezeit läuft beispielsweise bereits ab Eröffnung eines letztinstanzlichen kantonalen Urteils, ungeachtet eines allfällig beim Bundesgericht eingelegten Rechtsmittels.177 Urteilt das Bundesgericht selber, so ist die bereits ausgestandene Probezeit (zwischen der Eröffnung des Entscheides der Vorinstanz und der Eröffnung des Entscheides des Bundesgerichts) anzurechnen. Gleiches gilt, wenn das angefochtene Urteil vom Bundesgericht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Unter Umständen ist gar festzustellen, dass die neue Probezeit infolge Anrechnung bereits verbüsst wurde.

Bisher fehlt die Normierung der gesetzlichen Pflicht, welche Behörde bei einem Auslandurteil, das in die Probezeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug fällt, über die Folgen der Probezeitverletzung entscheiden soll. Aus diesem Grund soll Artikel 89 StGB mit Absatz 3bis ergänzt werden, der vorsieht, dass die Zuständigkeit für eine Rückversetzung beim Gericht liegt (wobei dies der Richter sein wird, der ehemals die Strafe ausgesprochen hat). In den anderen Fällen (Verlängerung der Probezeit etc.) kann auch die Strafvollzugsbehörde entscheiden. Der Bezug zum Strafregister ergibt sich dadurch, dass dem Schweizerischen Strafregister bereits heute eine entsprechende Meldepflicht auferlegt wird (Art. 20 Abs. 2 VOSTRA-V), ohne dass die Zuständigkeitsfrage im Gesetz geregelt ist.

Anhang Ziff. 3 (StPO-Änderung)

Der aktuelle Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe a StPO knüpft die Frist für die Entfernung von erkennungsdienstlichen Unterlagen an die «Fristen für die Entfernung der Einträge im Strafregister». Diese Fristen sind heute in Artikel 369 StGB geregelt. Aufgrund des neuen Aufbewahrungskonzeptes (vgl. Ziff. 1.3.1.5) werden die «Entfernungsfristen» im Strafregisterrecht aber erheblich verlängert (vgl. Art. 29). Um zu verhindern, dass es bei Inkrafttreten des StReG auch für die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer Verlängerung der Aufbewahrung kommt, sind die entsprechenden Fristen gemäss Artikel 261 Absatz 1 Buchstabe a StPO neu an die Dauer des Erscheinens eines Eintrages im Behördenauszug 2plus zu knüpfen (vgl. Art. 41 Abs. 3). Die vorgeschlagene Regelung entspricht somit weitestgehend dem geltenden Recht.

Anhang Ziff. 4 (Änderungen im Bereich TEVG)

Neu soll die für die Durchführung von Sharing-Verfahren notwendige Meldung eines Strafurteils durch eine automatische Weiterleitung via VOSTRA erfolgen (vgl. Art. 63). Die bisher gemeldeten Einziehungen waren Bestandteil eines Strafurteils, welches ohnehin eintragungspflichtig war. Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es künftig einmal einen selbständigen Einziehungsentscheid gibt, wird die bisherige Meldepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 TEVG zwar beibehalten, aber auf

176 BGE 120 IV 175, 6S.506/2001, 6B_522/2010.

177 Vgl. zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Strafsachen Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110.