Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 132 Seiten

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Anhang Ziff. 1 (Änderungen im Bereich Bundespersonalgesetz)

In Artikel 8 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) soll ein neuer Absatz 4 eingeführt werden, wonach der Arbeitgeber vom Bewerber verlangen kann, einen Auszug aus dem Strafregister beizubringen. Es ist sinnvoll, dass auch ausserhalb von Personensicherheitsprüfungen nach BWIS Leumundsprüfungen durchgeführt werden können. Mit dieser Regelung haben Bundesbehörden gleich lange Spiesse wie private Arbeitgeber.

Zwar ist es aus privatrechtlicher Sicht umstritten, ob Arbeitgeber immer einen Auszug einfordern dürfen. Die Kriterien, welche das Arbeitsrecht entwickelt hat, sind in der Praxis jedoch wenig tauglich (so sei etwa die Frage nach spezifischen Delikten erlaubt; die Frage nach dem Privatauszug in der Regel hingegen nicht). Erstens wird ein Arbeitgeber immer Delikte finden, die einen Konnex zur Arbeit aufweisen (z.B. Drogendelikte etc.), weshalb ein limitiertes Fragerecht letztlich illusorisch ist. Zweitens muss der Arbeitgeber spätestens dann, wenn er einer Antwort misstraut, die Möglichkeit haben, Beweise einzufordern. Der einzige Beweis, der hier zur Verfügung steht, ist der Privatauszug, der zwangsläufig auch Delikte enthalten kann, die für den Arbeitgeber gar nicht von Interesse sind. Genau um diesen Beweis zu führen, ist der Privatauszug mit seinem limitierten Informationsgehalt geschaffen worden. So gesehen sollte es auch für private Arbeitgeber stets möglich sein, direkt nach dem Auszug zu fragen.

Da Behörden ans Legalitätsprinzip gebunden sind und die blosse Kenntnisnahme von besonderes schützenswerten Personendaten eine Form des «Bearbeitens» ist, welche eine Regelung in einem formellen Gesetz verlangt, ist das Personalgesetz entsprechend anzupassen. Zur Einholung eines Privatauszuges besteht indes keine Pflicht (Kann-Bestimmung).

Auf die Einführung einer generellen Ermächtigungsklausel im Strafregisterrecht, welche auch für Anstellungsverhältnisse im kantonalen Bereich Gültigkeit hätte, wurde verzichtet, da die Kantone diese Form der Informationsbeschaffung selber regeln können.

Anhang Ziff. 2 (StGB-Änderungen)

Mit Inkrafttreten des neuen Strafregistergesetzes werden die bisherigen Bestimmungen des StGB zum Strafregister aufgehoben (Art. 365–371, Art. 387 Abs. 3, Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002).

Im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen eines Eintrages im Privatauszug (vgl. Art. 43 Abs. 3 Bst. c) ist es von grundlegendem Interesse, dass die Gerichte in Zukunft die Frage der Bewährung bei Probezeitverletzungen nach möglichst einheitlichen Kriterien beurteilen. Daher soll eine wichtige Gesetzeslücke geschlossen und für bedingte und teilbedingte Strafen der Beginn der Probezeit gesetzlich geregelt werden. Bisher fehlt eine entsprechende Bestimmung. Gemäss dem neuen Artikel 44 Absatz 4 VE-StGB wird der Beginn der Probezeit auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils fixiert. Denn es gibt in der Praxis immer wieder Fälle, wo der Richter die Probezeit fälschlicherweise bereits ab Urteilsdatum berechnet, obschon das betreffende Urteil nie mündlich eröffnet worden ist. Dem Betroffenen kann die Probezeitverletzung nur dann vorgeworfen werden, wenn er von der Probezeit Kenntnis hat. Dass bei teilbedingten Strafen ebenfalls der Eröffnungszeitpunkt