Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 20 Seiten

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4 Verlegung von Fliessgewässern für Deponien für unverschmutztes Aushubmaterial – Art. 37 Abs. 1 Bst. bbis GSchG

bis

Die neue Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG wird von insgesamt 43 stellungnehmenden Stellen kommentiert:

 Für 12 KT, 1 KV, 1 PP, 2 VV und 5 UO (total 21) geht die Bestimmung resp. die Locke-

rung zu weit

 Für 4 KT und 3 VV (total 7) geht die Bestimmung zu wenig weit

 5 KT, 4 PP, 1 VGSB und 4 VV (total 14) sind mit der neuen Bestimmung in der vorge-

schlagenen Form einverstanden bzw. beurteilen sie als gerade richtig

In den Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer werden zum neuen Art. 37 Abs. 1

bis

Bst. b GSchG die folgenden konkreten Forderungen, resp. Änderungsanträge vorgebracht:

 Falls die Bestimmung für zu weitgehend eingestuft wird:

– Der Begriff „verbaut“ ist in Art. 37 Abs. 1 GSchG ersatzlos zu streichen.

– Der Begriff „kleine Fliessgewässer“ ist auszuführen und zu definieren. Zudem sind die Anforderungen an ein Fliessgewässer zu definieren bzw. klare Ausschlusskriterien bis

vorzugeben. Dies entweder im Erläuterungstext oder in Art. 37. Abs. 1 Bst. b GSchG.

– Die Einschränkung „wenn aufgrund einer umfassenden Standortevaluation mit Abwägung aller betroffenen Interessen kein anderer Standort möglich ist“ ist aus Sicht des Gewässer- und Naturschutzes sowie des Wasserbaus zwingend und sollte somit Eingang in den Gesetzestext finden. D.h. der Eingriff ins Gewässer darf nur dann erfolgen, wenn der Deponiestandort aufgrund einer umfassenden Standortevaluation einschliesslich Bedarfsnachweis ermittelt wurde.

– Aufgrund des grossen Ermessensspielraums in der Beurteilung durch die Vollzugsbehörde sind klare, umfassende und praktikable Beurteilungskriterien für die umfassende Standortevaluation mit Abwägung aller betroffenen Interessen zu formulieren.

bis

– Im Gesetzestext sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG nur in Ausnahmefällen Anwendung findet

– Eine Ergänzung des Erläuterungstextes um den möglichen Koordinationsbedarf der vorliegenden Gesetzesänderung mit Art. 36a GSchG.

– Abfälle, welche die Konzentrationswerte für umweltrelevanter Schadstoffe übersteigen (Grenzwerte U für unverschmutztes Aushubmaterial), dürfen nicht in der Nähe von Fliessgewässern abgelagert werden.

– Ausnahmen für Deponien dürfen nur in Bergregionen vorgesehen werden.

– Die vorgesehene Änderung stellt eine Überregulierung dar. Allenfalls kann eine Regelung auf Stufe Verordnung geprüft werden, indem Ausnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse explizit Erwähnung finden.

– Eine klare begriffliche Eingrenzung auf Deponien, wie sie gemäss Art. 17 TVA in den kantonalen Richtplänen auszuweisen ist. )