Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 20 Seiten
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aufzugreifen oder direkt als neuen Absatz b einzufügen im Sinne von “Die Bestimmungen der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung betreffend den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich bleiben vorbehalten.“
Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Gesetzesänderung einen
Koordinationsbedarf mit Art. 36a GSchG bzw. Art. 41a ff. GSchV (Gewässerraum)
aufweist, denn Verbauungen und Korrektionen ziehen in der Regel eine Anpassung des Gewässerraums nach sich.
6 Gesamtübersicht der Vernehmlassung
Vorbemerkungen zur Tabelle Gesamtübersicht aller Vernehmlassungsteilnehmer (Abbildung 6-1):
Die Tabelle zeigt alle bis zum 12. Juli 2012 eingegangenen Stellungnahmen sowie auch
eingeladene Adressaten, welche keine Stellungnahme abgegeben (0 in Spalte Eingang) oder explizit auf eine Stellungnahme verzichtet haben (0 in Spalte 1. Generelles).
Die Codierung der Stellungnahmen ist aus dem Tabellenkopf ersichtlich; die Codierung
erfolgt als grobe Orientierungshilfe, auch wenn sie in einigen Fällen je nach Interpretation auch anders gesetzt werden könnte; sie erfolgte jedoch nach bestem Wissen und Gewissen.
Die Spalte zum Thema "1. Generelles" beurteilt die gesamte Gesetzesänderung im All-
gemeinen (volle Zustimmung, Zustimmung mit Einschränkungen, neutral resp. positive und negative Elemente, volle Ablehnung).
bis
Die Spalte zu Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG beurteilt die spezifische Regelung als „gera-
de richtig“, „zu weitgehend“ oder „zu wenig weitgehend“.
Die Aktualisierung des Klammerverweises in Art. 37 Abs. 1 Bst. a GSchG ist unbestritten
(nur in sieben Stellungnahmen explizit kommentiert und dort begrüsst worden) und wird deshalb in der Tabelle nicht abgebildet.
Die kommentierte generelle Einschätzung der stellungnehmenden Stellen befindet sich in
bis
Kapitel 3, S. 5, diejenige zur Beurteilung von Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG in Kapitel 4, S. 9.