Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 20 Seiten
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Das Wichtigste in Kürze
Gegenstand der Vernehmlassung in den Monaten April bis Juni 2012 war der Vorentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) zur Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), der es ermöglichen soll, dass natürliche Fliessgewässers verlegt werden können, wenn dies für die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial zwingend notwendig ist.
Eingegangen sind insgesamt 48 Stellungnahmen, wovon 44 von eingeladenen Adressaten eingereicht wurden (gesamthaft wurden 77 Adressaten zur Stellungnahme eingeladen).
Änderungsvorschlag des GSchG findet nur teilweise Zustimmung
Lediglich 15 Vernehmlassungsteilnehmende stimmen der vorgeschlagenen Gesetzesän-
derung vollständig zu: Fünf Kantone, vier politische Parteien, ein gesamtschweizerischer Dachverband sowie fünf Verbände.
13 Vernehmlassungsteilnehmende stimmen mit Einschränkungen zu: Die Mehrheit der
Kantone (10) sowie drei Verbände.
Von 15 Vernehmlassungsteilnehmenden wird die Vorlage abgelehnt: Sieben Kantone,
eine Konferenz der Kantone, alle Umweltschutzorganisationen, eine politische Partei und ein Verband.
bis Neue Regelung in Art. 37 Abs. 1 Bst. b mehrheitlich als zu weitgehend eingestuft
Für 21 Vernehmlassungsteilnehmende wird das grundsätzliche Verbot der Korrektion und
bis Verbauung von natürlichen Fliessgewässern durch den neuen Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG zu stark aufgeweicht: Die Mehrheit der Kantone (12), eine Konferenz der Kantone, alle Umweltschutzorganisationen, eine politische Partei und zwei Verbände.
Für sieben Vernehmlassungstelinehmende geht die Gesetzesänderung zu wenig weit: es
sollen mehr Ausnahmen vom Verbot der Verbauung von Fliessgewässern zugelassen werden: Vier Kantone und drei Verbände
Nur 15 Stellen finden die neue Regelung gerade richtig: Sechs Kantone, vier politische
Parteien, ein gesamtschweizerischer Dachverband und vier Verbände
Die in den eingegangenen Stellungnahmen am meisten genannten Hauptkritikpunkte und
Änderungsvorschläge sind:
Eine derartige generelle Ausnahmeregelung vom Verbot, Gewässer zu verbauen und zu
korrigieren erhöht den heute bereits starken Druck auf die Gewässer und den Gewässerraum. Es wird befürchtet, dass dadurch das grundsätzliche Verbot der Korrektion und Verbauung von natürlichen Fliessgewässern aufgeweicht wird und damit im Rahmen der Verlegung deren struktureller Zustand verschlechtert und die natürlichen Funktionen in Frage gestellt wird. Gestützt auf das geltende Recht können im Einzelfall bereits heute zielführende und sachgerechte Lösungen gefunden werden.
bis
Gefordert werden eine ausdrückliche Erwähnung, dass Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG nur
in Ausnahmefällen Anwendung findet, allgemein verbindliche Kriterien für eine umfassen-