Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 20 Seiten

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Anforderungen an Fliessgewässer (Ausschlusskriterien und Definition des Begriffs „kleine Fliessgewässer“).

 Ersucht wird eine klare begriffliche Eingrenzung auf Deponien, wie sie gemäss Art. 17 der

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Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) in den kantonalen Richtplänen auszuweisen sind.

Die generelle Beurteilung der verschiedenen Typen von Vernehmlassungsteilnehmenden wird in den nachfolgenden Abschnitten genauer dargelegt. Danach wird die Beurteilung des

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neuen Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG präsentiert (Kapitel 4).

Eine grafisch-tabellarische Gesamtübersicht über alle Vernehmlassungsteilnehmer und deren generelle Beurteilung findet sich in Kapitel 6.

3.1 Kantone und Konferenzen und Vereinigungen der Kantone

15 Kantone stimmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen generell vollständig (AI, AR, JU, LU, VD) oder mit Einschränkungen zu (AG, BL, FR, GE, NE, OW, SG, SO, SZ, TG). Sieben Kantone (BS, NW, SH, TI, UR, ZG, ZH) und eine Konferenz der Kantone (KBNL) lehnen

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die Änderungen in der vorliegenden Form ab. Die Hauptgründe für eine Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung sind:

 Die Rechtsverbindlichkeit der im erläuternden Bericht erwähnten Einschränkungen er-

scheint teilweise zweifelhaft

 Gesetzesänderungen aufgrund eines Einzel- oder Ausnahmefalls sind abzulehnen

 Gestützt auf das geltende Recht können im Einzelfall bereits heute zielführende und

sachgerechte Lösungen gefunden werden

 Eine derartige generelle, gesetzlich bewilligte Ausnahmeregelung geht zu weit

bis

Der neue Art. 37 Abs. 1 Bst. b resp. die damit verbundene Lockerung des GSchG geht für 12 Kantone (BL, BS, FR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR) und die KBNL zu weit, für vier Kantone zu wenig weit (AG, OW, ZG, ZH). Sechs Kantone befinden die vorgeschlagene Änderung des GSchG als gerade richtig (AI, AR, GE, JU, LU, VD).

Wird die Lockerung als zu weitgehend beurteilt, werden folgende Einschränkungen und Präzisierungen gefordert:

 Allgemein verbindliche Kriterien für eine umfassende Standortevaluation mit Abwägung

aller betroffenen Interessen (Festlegung auf Verordnungsebene oder in einer Vollzugshilfe)

3 Technische Verordnung über Abfälle (TVA), Vom 10. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2011), SR 814.600.

4 Explizit auf eine Stellungnahme verzichtet haben die Kantone GL und GR.