Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 20 Seiten

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3 Generelle Beurteilung und Überblick

Der Vorentwurf zur Änderung von Artikel 37 Absatz 1 GSchG ist von rund der Hälfte der eingeladenen Stellen kommentiert worden. Die vorgeschlagene Teilrevision des GSchG wird im Allgemeinen wie folgt beurteilt:

Generelle Einschätzung

 Der vorgeschlagenen Gesetzesänderung stimmen 15 Vernehmlassungsteilnehmende

vollständig und 13 mit Einschränkungen zu

 Von 15 Vernehmlassungsteilnehmenden wird die Vorlage abgelehnt

 In fünf Vernehmlassungsantworten wurde explizit auf eine Stellungnahme verzichtet

bis Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG (Verlegung von Fliessgewässern zur Errichtung von Deponien für unverschmutztes Aushubmaterial)

 Insgesamt 15 Stellen finden die neue Regelung gerade richtig

 Für 21 Vernehmlassungsteilnehmer wird der Gewässerschutz durch den neuen Art. 37

bis

Abs. 1 Bst. b GSchG zu stark aufgeweicht

 Für sieben Stellen geht die Gesetzesänderung zu wenig weit

Die Aktualisierung des Klammerverweises in Art. 37 Abs. 1 Bst. a GSchG (ohne Änderung des materiellen Gehalts der Bestimmung) ist unbestritten und wird nur in sieben Stellungnahmen explizit kommentiert und dort begrüsst bzw. als unbestritten beurteilt (AG, Greenpeace, SVS, PN, AV, WWF, ARV). Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich nicht dazu. Deshalb wird diese Aktualisierung in den weiteren Ausführungen nicht in einem separaten Kapitel thematisiert.

Die in den eingegangenen Stellungnahmen am meisten genannte Hauptkritikpunkte und

Änderungsvorschläge sind:

 Eine derartige generelle Ausnahmeregelung vom Verbot, Gewässer zu verbauen und zu

korrigieren erhöht den heute bereits starken Druck auf die Gewässer und den Gewässerraum. Es wird befürchtet, dass dadurch das grundsätzliche Verbot der Korrektion und Verbauung von natürlichen Fliessgewässern aufgeweicht wird und damit im Rahmen der Verlegung deren struktureller Zustand verschlechtert und die natürlichen Funktionen in Frage gestellt werden. Gestützt auf das geltende Recht können im Einzelfall bereits heute zielführende und sachgerechte Lösungen gefunden werden.

bis

 Gefordert werden eine ausdrückliche Erwähnung, dass Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG nur

in Ausnahmefällen Anwendung findet, allgemein verbindliche Kriterien für eine umfassende Standortevaluation mit Abwägung aller betroffenen Interessen sowie die Definition der