Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Definition der Anforderungen an Fliessgewässer (Ausschlusskriterien)
Klare begriffliche Eingrenzung auf Deponien, wie sie gemäss Art. 17 TVA in den kantona-
len Richtplänen auszuweisen sind
Ausnahmen für Deponien nur in Bergregionen
bis
Ausdrückliche Erwähnung, dass Art. 37 Abs. 1 Bst. b GSchG nur in Ausnahmefällen
Anwendung findet)
Ein Kanton beurteilt die vorgesehene Änderung generell als eine unnötige Überregulierung. Die KBNL betont, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Gewässerabstände und den vorgeschriebenen Gewässerraumausscheidungen praktisch überall noch Platz für Deponien vorhanden sei und in einem gewissen Rahmen auch Ausnahmen bewilligt werden können.
Diejenigen Kantone, für welche die vorgeschlagene Änderung zu wenig weit geht, fordern eine allgemeinere Fassung resp. eine Ausdehnung der Regelung auf andere Raumnutzungen (Siedlungen, standortgebundene Bauten und Anlagen für die im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur).
3.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die vorgeschlagene Änderung wird von vier politischen Parteien befürwortet und als gerade richtig befunden (EVP, FDP, SPS, SVP). Lediglich die GPS lehnt die neue Bestimmung ab, da diese zu weit geht und den bereits starken Druck auf die Gewässer ohne zwingenden Grund erhöht.
3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Die SAB unterstützt die vorgeschlagene Änderung des GSchG, da ihr die einmalige und punktuelle Korrektion eines Fliessgewässers in einer Interessenabwägung vertretbar er-
5
scheint.
3.4 Verbände und Vereine
Die stellungnehmenden Verbände und Vereine beurteilen die Teilrevision des GSchG mehr-
6
heitlich positiv, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. ARV, CP, SHG, SGV und VBSA stimmen vollständig, ANS, FSKB und UFS mit Einschränkungen zu. Lediglich der SBV-USP
5 Explizit auf eine Stellungnahme verzichtet hat der SSV.
6 Explizit auf eine Stellungnahme verzichtet haben der KVS und SGB.