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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Periodizität: Strukturerhebung: jährlich
Ergänzungs- und Zusatzerhebung: alle 3 Jahre (2013, 2016)Bei den Betrieben mit Direktzahlungen jährlich, für die anderen Betriebe alle drei Jahre; ergänzende Erhebungen in den Jahren 2013 und 2016
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone (obligatorisch), Bundesamt
für Landwirtschaft
Besondere Bestimmungen: Strukturerhebung:
Die Daten werden im Rahmen der Umsetzung der agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen durch die Kantone erhoben. Die Kantone liefern diese Daten bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres.
Ergänzungs- und Zusatzerhebung: die Daten werden direkt durch das BFS erhoben.
Tierbestände für Rindvieh:
die Daten werden direkt aus der Tierverkehrsdatenbank übernommen.Die Kantone liefern die administrativen Daten zur Statistik bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres.
39. Schweizerische Forststatistik (Vollerhebung, FSv)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Waldflächen, Holznutzung,
Pflanzungen und Anzahl Beschäftigte (wenn vorhanden) der Betriebe; ab einer Waldfläche von 50 ha zusätzlich Informationen zu Einnahmen, Ausgaben und Investitionen
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; bei den Betrieben mit
Betriebsabrechnung werden die notwendigen Informationen
elektronisch den Buchhaltungsgrundlagen entnommen. Verknüpfung mit Daten der Schweizerische Forststatistik (Testbetriebsnetz,
TBN)