Vorlage

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Statistikerhebungsverordnung AS

Periodizität: Strukturerhebung: jährlich

Ergänzungs- und Zusatzerhebung: alle 3 Jahre (2013, 2016)Bei den Betrieben mit Direktzahlungen jährlich, für die anderen Betriebe alle drei Jahre; ergänzende Erhebungen in den Jahren 2013 und 2016

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone (obligatorisch), Bundesamt

für Landwirtschaft

Besondere Bestimmungen: Strukturerhebung:

Die Daten werden im Rahmen der Umsetzung der agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen durch die Kantone erhoben. Die Kantone liefern diese Daten bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres.

Ergänzungs- und Zusatzerhebung: die Daten werden direkt durch das BFS erhoben.

Tierbestände für Rindvieh:

die Daten werden direkt aus der Tierverkehrsdatenbank übernommen.Die Kantone liefern die administrativen Daten zur Statistik bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres.

39. Schweizerische Forststatistik (Vollerhebung, FSv)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Waldflächen, Holznutzung,

Pflanzungen und Anzahl Beschäftigte (wenn vorhanden) der Betriebe; ab einer Waldfläche von 50 ha zusätzlich Informationen zu Einnahmen, Ausgaben und Investitionen

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; bei den Betrieben mit

Betriebsabrechnung werden die notwendigen Informationen

elektronisch den Buchhaltungsgrundlagen entnommen. Verknüpfung mit Daten der Schweizerische Forststatistik (Testbetriebsnetz,

TBN)