Vorlage
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Statistikerhebungsverordnung AS
Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung
mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Jährlich für ausgewählte Erhebungsstellen.Jährlich
Ab Erhebungsjahr 2010 vierteljährlich in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister,
(SR 431.841) in der Fassung der Änderung vom 21. November 2007 [AS 2007 6719 6733]; gültig ab 1. Januar 2010.
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, GemeindenKantonale und
kommunale Bauverwaltungen und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden (im Rahmen der Nachführung des GWR)
Besondere Bestimmungen: Die Kantone und Gemeinden sind
verpflichtet, dem Bundesamt für Statistik im Rahmen der Bau- und Wohnbaustatistik auch die zur Nachführung des eidgenössischen
Gebäude- und Wohnungsregisters notwendigen Angaben zu liefern, soweit diese dem BFS nicht aus anderen Quellen bekannt sind (Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das
eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; SR 431.841). Enthält auch Auskünfte gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (SR 700.1).