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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung

mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

Jährlich für ausgewählte Erhebungsstellen.Jährlich

Ab Erhebungsjahr 2010 vierteljährlich in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister,

(SR 431.841) in der Fassung der Änderung vom 21. November 2007 [AS 2007 6719 6733]; gültig ab 1. Januar 2010.

Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, GemeindenKantonale und

kommunale Bauverwaltungen und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden (im Rahmen der Nachführung des GWR)

Besondere Bestimmungen: Die Kantone und Gemeinden sind

verpflichtet, dem Bundesamt für Statistik im Rahmen der Bau- und Wohnbaustatistik auch die zur Nachführung des eidgenössischen

Gebäude- und Wohnungsregisters notwendigen Angaben zu liefern, soweit diese dem BFS nicht aus anderen Quellen bekannt sind (Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das

eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; SR 431.841). Enthält auch Auskünfte gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom

28. Juni 2000 (SR 700.1).

42. Wohnbaustatistik

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik