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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Die Landwirtschaftliche Betriebs-

zählung setzt sich zusammen aus:

a) Strukturerhebung:

Vollerhebung bei den Landwirtschaftsbetrieben, die von der Umsetzung agrarpolitischer und Tierseuchen-Massnahmen betroffen sind, gestützt auf die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998

(SR 919.117.71);

b) Ergänzungserhebung:

bei allen Landwirtschaftsbetrieben, welche nicht von der Umsetzung agrarpolitischer und Tierseuchen-Massnahmen betroffen sind.

c) Zusatzerhebung:

Stichprobe zur Erhebung der aus

a) und b) nicht verfügbaren Merkmale.

Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Tierverkehrsdatenbank (TVD), Zentrale Auswertungen für landwirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse, Landwirtschaftliche Betriebsparameter zur Berechnung der Ammoniak-

Emissionen.Vollerhebung, koordiniert mit der Erhebung zur Umsetzung agrarpolitischer Massnahmen, gestützt

auf die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71)

Befragte: Landwirtschaftsbetriebe gemäss

Normen des BFS

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung: Struktur- und Ergänzungserhebung

im Frühjahr,

Zusatzerhebung im HerbstGrunderhebung im Frühjahr,

Zusatzerhebung im Herbst