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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Die Landwirtschaftliche Betriebs-
zählung setzt sich zusammen aus:
a) Strukturerhebung:
Vollerhebung bei den Landwirtschaftsbetrieben, die von der Umsetzung agrarpolitischer und Tierseuchen-Massnahmen betroffen sind, gestützt auf die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998
(SR 919.117.71);
b) Ergänzungserhebung:
bei allen Landwirtschaftsbetrieben, welche nicht von der Umsetzung agrarpolitischer und Tierseuchen-Massnahmen betroffen sind.
c) Zusatzerhebung:
Stichprobe zur Erhebung der aus
a) und b) nicht verfügbaren Merkmale.
Verknüpfung von Daten der folgenden Quellen: Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Tierverkehrsdatenbank (TVD), Zentrale Auswertungen für landwirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse, Landwirtschaftliche Betriebsparameter zur Berechnung der Ammoniak-
Emissionen.Vollerhebung, koordiniert mit der Erhebung zur Umsetzung agrarpolitischer Massnahmen, gestützt
auf die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71)
Befragte: Landwirtschaftsbetriebe gemäss
Normen des BFS
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: Struktur- und Ergänzungserhebung
im Frühjahr,
Zusatzerhebung im HerbstGrunderhebung im Frühjahr,
Zusatzerhebung im Herbst