Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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Art. 1a Allgemeines

Neu wird das Sachplanverfahren für Hochspannungsleitungen detailliert geregelt und dafür die VPeA um die Artikel 1b bis 1d ergänzt. Entsprechend erhält Artikel 1a die Sachüberschrift "Allgemeines".

Bisher konnte bei neuen Leitungen, die nicht länger als 2 Kilometer waren, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen auf ein Sachplanverfahren verzichtet werden. Diese strikte Grenze entpuppte sich in der Praxis als zu absolut. So musste in bestimmten Fällen aufgrund einer geringfügigen Überschreitung der vorgeschriebenen Maximallänge von 2 Kilometern ein Sachplanverfahren durchgeführt werden, obwohl die übrigen Voraussetzungen erfüllt und zudem eine Kombination mit bestehenden Infrastrukturanlagen möglich war (z.B. Kabelleitung in Autobahntunnel). Neu wird die Grenze auf 5 Kilometer angehoben, damit bei zukünftigen Anwendungsfällen auf ein vorgängiges Sachplanverfahren verzichtet werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben b und c erfüllt sind und die angestrebte Lösung gesamthaft betrachtet am sinnvollsten erscheint (z.B. Zusammenlegung mit bestehender Infrastruktur). Dadurch sind flexiblere Lösungen möglich, und kurze Leitungsabschnitte können einfacher und rascher realisiert werden.

Künftig soll bei Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen nicht nur die Zusammenlegung mit anderen Leitungen, sondern auch mit anderen Infrastrukturanlagen (z.B. Autobahnen) geprüft werden. Mit dieser Regelung wird eine grösstmögliche Schonung der Landschaft und eine effiziente Nutzung des Raums angestrebt.

Die fixen Grenzen betreffend Mastenverschiebung und -erhöhung in Absatz 3 Buchstabe b führen in der Praxis häufig zu nicht sachgerechten Lösungen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass aufgrund einer Überschreitung der festgelegten Limiten von 50 bzw. 10 Metern auf einem kleinen Teilstück einer Leitung dennoch ein Sachplanverfahren für die gesamte Leitung durchgeführt werden muss, obwohl alle anderen Kriterien in Absatz 3 erfüllt sind. Ein solches Sachplanverfahren bringt jedoch keinen Mehrwert, sondern stellt lediglich einen massiven zusätzlichen Aufwand für die Projektanten und die beteiligten Behörden dar und verzögert die Realisierung des Projekts unnötigerweise. Zudem setzen die Kriterien in den Buchstaben c−e dem Verzicht auf ein Sachplanverfahren bereits einen genügend engen Rahmen, so dass ein zusätzliches Kriterium mit starren Obergrenzen bei Mastverschiebungen und -erhöhungen keinen Nutzen hat. Deshalb wird Buchstabe b zu Gunsten von mehr Flexibilität in der Praxis ersatzlos gestrichen.

Buchstabe c nahm Bezug auf den bestehenden Leitungskorridor, der in Buchstabe b räumlich definiert wird. Mit dem Wegfall von Buchstabe b macht es wenig Sinn, weiterhin den bestehenden Leitungskorridor zu nennen. Dagegen wird mit der neuen Formulierung sichergestellt, dass die voraussehbaren Konflikte im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können.

In Absatz 4 wird ausschliesslich der Begriff "Bundesamt" in der Klammer durch das Kürzel "BFE" ersetzt (vgl. "Ersatz eines Ausdrucks", S. 2).

In Absatz 5 wird das Bundesamt für Energie (BFE) als Leitbehörde für das Sachplanverfahren bestimmt.

Art. 1b Vororientierung und Vorbereitung Sachplanverfahren

Bislang fehlte es weitgehend an Vorgaben zum Ablauf eines Sachplanverfahrens zur Festsetzung eines Leitungskorridors. Neu wird das Sachplanverfahren detailliert geregelt, womit Unklarheiten beseitigt, das Verfahren gestrafft und insgesamt eine raschere Festlegung des Korridors ermöglicht wird. Die Gesuchsteller sollen das Bundesamt möglichst früh über die Vorhaben informieren, welche sich

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