Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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gen neu zusammen mit den Installationen des Gebäudes, in oder an welchem sie sich befinden, durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan zu kontrollieren. Der administrative Aufwand sowie die Kosten für die Abnahmekontrolle und die zusätzliche periodische Kontrolle sind für den Eigentümer jedoch deutlich tiefer als bei einem Plangenehmigungsverfahren. Insgesamt führen die Änderungen in VPeA und NIV damit zu einer massgeblichen Erleichterung bei der Realisierung von Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden.

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE):

Art. 1 Abs. 1

Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung unter 220 kV müssen gemäss Artikel 1a Absatz 1 VPeA kein Sachplanverfahren durchlaufen. Dagegen unterstehen Hochspannungsleitungen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen, ebendieser Sachplanpflicht, obwohl ihre Nennspannung mit 132 kV ebenfalls deutlich unter dem Grenzwert von 220 kV liegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VPVE). Da Hochspannungsleitungen zum Betrieb einer Eisenbahn räumlich mit 110/150 kV Leitungen zur Übertragung von Elektrizität vergleichbar sind, bestehen keine sachlichen Gründe für eine solche Ungleichbehandlung der beiden Leitungsarten. Entsprechend wird der zweite Satz in Artikel 1 Absatz 1 VPVE, der auf das Sachplanverfahren in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen verweist, aufgehoben. Künftig ist für Eisenbahn-Leitungen in Analogie zu 110/150 kV Leitungen somit kein Sachplanverfahren mehr durchzuführen, was sowohl Behörden als auch die projektierenden Eisenbahnunternehmen entlastet. Die notwendige räumliche Koordination für solche Leitungen erfolgt im Rahmen des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS).

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung:

Art. 12b Abs. 2

Bisher stand dem BAFU im Plangenehmigungsverfahren nach Eingang der kantonalen Stellungnahme eine Frist von zumindest zwei Monaten zur Verfügung, um seine Stellungnahme zu erarbeiten. Neu wird diese Frist auf einen Monat verkürzt.

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