Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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der "Instandhaltungsarbeiten". Absatz 2 enthält eine exemplarische, nicht abschliessende Aufzählung von solchen Arbeiten.

Art. 10 Abs. 1

Die bestehende Regelung in Artikel 10 Absatz 1 besagt, dass mit dem Bau einer Anlage erst begonnen werden darf, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gesetzmässigkeit einer analogen Formulierung in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) wurde vom Bundesgericht in BGE 133 II 130 bezweifelt. Das Kriterium der Rechtskraft sei nicht massgebend für die Vollstreckbarkeit einer Verfügung. So könne mit dem Bau einer Anlage auch bei hängigen Beschwerden begonnen werden, nämlich wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen bzw. der Antrag auf Wiederherstellung derselben abgewiesen wurde. Auf die Bedingung der Rechtskraft für den Baubeginn wird deshalb zugunsten einer flexiblen Lösung, wie sie beispielsweise auch in Artikel 18 Absatz 2 der Seilbahnverordnung (SR 743.011) zu finden ist, verzichtet. In unbestrittenen Fällen, wo keine Einwände von Seiten der Bundesbehörden oder des Kantons bestehen und keine Einsprachen vorliegen bzw. die Einsprachen aufgrund einer Einigung zwischen Einsprechern und Gesuchstellerin wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, soll die Genehmigungsbehörde künftig den sofortigen Baubeginn verfügen können, sofern damit keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind. Liegen beispielsweise gar keine Einsprachen vor, ist auch nicht mit einer Beschwerde zu rechnen, da gemäss Artikel 16f des Elektrizitätsgesetzes (SR 734.0) vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, wer während der Auflagefrist des Plangenehmigungsgesuchs keine Einsprache erhebt. Im Übrigen kennen auch das Umweltschutzgesetz (Art. 55d) und das Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 12e) Regelungen, welche den vorzeitigen Baubeginn sogar noch vor Abschluss des Verfahrens vorsehen. Eine unumstrittene Anlage kann somit rascher realisiert werden.

Art. 17a Übergangsbestimmungen

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass Sachplanverfahren, die gemäss den bisherigen Vorschriften eingereicht wurden und sich im Verfahren befinden, nicht neu gestartet werden müssen. Verfahrensschritte, die mit dieser Verordnungsänderung neu eingeführt werden, müssen auch nicht nachgeholt werden.

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