Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten
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aus ihrer Bedarfsermittlung ergeben und in die Mehrjahresplanung der Netzbetreiber aufgenommen wurden. Diese Vorhaben werden als sog. Vororientierung in den Sachplan eingetragen (Abs. 1). Sobald die Leitbehörde vom Vorhaben Kenntnis hat, legt sie gemeinsam mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), den betroffenen Kantonen sowie der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung fest. Darin werden die Zuständigkeiten für die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte, ein Zeitplan sowie die Ziele für ein erstes Teilraumkonzept festgelegt. Ein zentrales Element dieser Zusammenarbeitsvereinbarung ist die Regelung, wie die Gemeinden in diesen Prozess eingebunden werden (Abs. 2). Anschliessend reicht die Gesuchstellerin dem BFE Unterlagen zu möglichen Korridorführungen ein. Dabei ist eine effiziente Raumnutzung anzustreben und bestehendes Optimierungspotenzial zu prüfen (Abs. 3), wie z.B. die Zusammenlegung mit anderen Infrastrukturanlagen, Bündelungspotenzial mit bestehenden Leitungen, Möglichkeiten für den spannungsebenenübergreifenden Ausgleich durch Verkabelungen auf niedrigeren Spannungsebenen. Die eingegangenen Unterlagen werden an die in der Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) vertretenen Ämter übermittelt. Diese erhalten eine zweimonatige Frist zur Einreichung einer ersten Stellungnahme (Abs. 4).
Art. 1c Beginn Sachplanverfahren und Zwischenergebnis
Das eigentliche Sachplanverfahren beginnt mit der Einsetzung einer projektspezifischen Begleitgruppe durch das BFE. In dieser sind grundsätzlich das ARE, das Bundesamt für Umwelt (BAFU), die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), das ESTI, eine gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisation, die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone mit je einer Person vertreten. Falls angezeigt, werden weitere Bundesämter (z.B. Bundesamt für Verkehr BAV) hinzugezogen (Abs. 1). Wenn es für die Entscheidfindung in der Begleitgruppe notwendig ist, kann ein Augenschein durchgeführt werden. (Abs. 2). Anschliessend legt sich die Begleitgruppe auf einen Teilraum fest. Dieser soll der Gesuchstellerin genügend Freiraum lassen, um mehrere Projektvarianten ausarbeiten zu können (z.B. Variante mit Verkabelung von Teilstrecken) (Abs. 3). Das BFE veranlasst eine Anhörung der Kantone und Mitwirkung der Bevölkerung zum Vorschlag der Begleitgruppe und beantragt dem Bundesrat anschliessend dessen Festsetzung (Abs. 4).
Art. 1d Festsetzung des Planungskorridors
Die Gesuchstellerin reicht dem BFE in der Regel die Unterlagen zu mindestens zwei verschiedenen Korridorvarianten ein. Bei der Erarbeitung der Varianten sind die betroffenen Kantone frühzeitig und zwingend mit einzubeziehen. Die Anforderungen an die Unterlagen legt das BFE in einer Richtlinie fest. Zudem hat es ein Schema zur Bewertung von Korridorvarianten erarbeitet, welches zur Anwendung gelangen soll, wenn zwei ebenbürtige Varianten vorliegen und sich die Begleitgruppe nicht auf eine der beiden einigen kann (Abs. 1). Sobald die Unterlagen dem BFE vollständig vorliegen, sendet es diese innert 30 Tagen an die Begleitgruppe. Die Mitglieder der Begleitgruppe erarbeiten anschliessend innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung zuhanden des BFE (Abs. 2). Spätestens sechs Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird das nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vorgesehene Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren eröffnet (Abs. 3). In der Folge wird ein Ämterkonsultationsverfahren durchgeführt und innerhalb von zwei Monaten nach dessen Abschluss die Festsetzung des Planungskorridors beim Departement (vgl. Art. 21 Abs. 4 Raumplanungsverordnung) oder beim Bundesrat beantragt (Abs. 4).
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
In Buchstabe a wird der Begriff "Eigentümerin" durch den Begriff "Betriebsinhaberin" ersetzt. Diese Terminologie entspricht Artikel 20 Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes. Vom Begriff "Betriebsinhaber" im Sinne des Gesetzes werden unter anderem auch Eigentümer und Pächter miterfasst.
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