Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten
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Änderungen bisherigen Rechts
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat:
Art. 7 Abs. 5
Mit dem zusätzlichen Absatz 5 wird die Möglichkeit geschaffen, bei Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland einen Kostenvorschuss für gebührenpflichtige Tätigkeiten einzufordern. Mit dieser Regelung will man vermeiden, dass geschuldete Gebühren nicht bezahlt werden und allenfalls ein aufwändiges Betreibungsverfahren im Ausland einzuleiten ist. Ausserdem haben rechtliche Abklärungen des ESTI ergeben, dass die Gebührenforderung in gewissen Ländern nicht durchgesetzt werden kann.
Art. 8 Abs. 1, 4 und 7
Der Begriff "Anlagewert" in Artikel 8 Absatz 1 und 4 ist nicht korrekt und wird durch den Begriff "Erstellungskosten" ersetzt. Das ESTI verwendet auf seinen Formularen für Plangenehmigungsgesuche bereits seit langem den Begriff "Erstellungskosten".
Auch wenn ein Gesuch abgelehnt oder wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, entstehen dem ESTI teilweise erhebliche Aufwendungen. Damit das ESTI seine entstandenen Kosten decken kann, soll es eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr erheben können.
Art. 9 Abs. 1
In Einzelfällen deckt die maximal vorgesehene Gebühr von Fr. 1‘500.- nicht mehr sämtliche Kosten, die dem ESTI aufgrund seiner Tätigkeiten entstehen. Die Bearbeitung einzelner Gesuche kann sehr aufwändig sein, insbesondere wenn beurteilt werden muss, ob eine im Ausland absolvierte elektrotechnische Ausbildung einer schweizerischen gleichwertig ist. Die Maximalgebühr wird aus diesem Grund auf Fr. 3'000.- angehoben, wobei anzufügen ist, dass der obere Gebührenrahmen lediglich in wenigen, sehr aufwändigen Fällen, ausgeschöpft wird.
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV):
Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 11 und Ziff. 4
Nummer 11 von Buchstabe c wird dahingehend präzisiert, dass lediglich elektrische Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, der zehnjährigen periodischen Kontrolle unterliegen (sog. Inselbetrieb). Dies entspricht der gängigen Praxis des ESTI2.
Die Erhöhung der Plangenehmigungsschwelle für Energieerzeugungsanlagen auf 30 kVA bedingt die Aufnahme einer zusätzlichen Ziffer 4 in den Anhang. Um auch nach dem Wegfall der Vorlagepflicht weiterhin einen hohen sicherheitstechnischen Standard gewährleisten zu können, werden sie der Pflicht zur periodischen Kontrolle wie alle anderen Niederspannungsinstallationen unterstellt. Die Kontrollperiode richtet sich dabei nach der Kontrollperiode des Gebäudes auf/ an welchem sie installiert sind. Der Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage ist verpflichtet, der nach Artikel 35 NIV zuständigen Kontrollstelle nach der Inbetriebnahme bzw. nach der Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Zudem sind diese Eigenversorgungsanla-
2 Vgl. ESTI-Mitteilung betreffend Fotovoltaikanlagen, Bulletin Electrosuisse/VSE 3/2010, S. 63 f.: http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_mitteilungen_niv_nin_archiv_2010.htm 7/8 H:\data\Documents\Desktop\Erläuternder Bericht VPeA_Anhörung_d.doc