Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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Art. 6 Sachüberschrift

Als Folge der Streichung von Artikel 6a muss die Sachüberschrift von Artikel 6 angepasst werden.

Art. 6a

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Durchführung einer Einspracheverhandlung nicht immer einen sinnvollen Beitrag zur Lösung von Interessenkonflikten leistet, sondern in manchen Fällen lediglich bestehende Positionen zementiert werden. Aufgrund der zwingenden Formulierung im bisherigen Artikel 6a Absatz 2 musste das BFE bisher auch in solchen Fällen eine Einspracheverhandlung durchführen, was zu massgeblichen Verzögerungen der Verfahren führte, ohne dass dieser Mehraufwand einen praktischen Nutzen gehabt hätte. Deshalb soll es künftig auch in denjenigen Fällen, in denen das ESTI auf einen Vermittlungsversuch verzichtet hat, im Ermessen des BFE liegen, ob es die Ansetzung einer Einspracheverhandlung als sinnvoll erachtet. Das rechtliche Gehör der Einsprecher wird durch die Möglichkeit zur schriftlichen Eingabe ihrer Anliegen genügend gewahrt, es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Sonderregelung in Artikel 6a wird überflüssig und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2

Im neuen Artikel 8a werden die Behandlungsfristen für das BFE festgelegt. Entsprechend ist der Titel von Artikel 8 anzupassen, da die darin aufgeführten Fristen lediglich für das ESTI gelten.

Analog zur neuen Bestimmung in Artikel 8a Absatz 2 werden auch für das Verfahren vor dem Inspektorat diejenigen Tatbestände aufgeführt, welche zu einem Stillstand der Fristen führen.

Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE

In Absatz 1 werden die Behandlungsfristen für einzelne Verfahrensschritte im Plangenehmigungsverfahren vor dem BFE festgelegt. Werden zusätzliche Gutachten oder Berichte benötigt oder kommt es zu einer Überarbeitung der Gesuchsunterlagen durch die Gesuchstellerin, stehen diese Fristen still (Abs. 2).

Art. 8b Sistierung

Verzögerungen, welche die Gesuchstellerin zu verschulden hat, sollen keinen Einfluss auf die dem Inspektorat und dem BFE zur Verfügung stehenden Behandlungsfristen haben. Entsprechend wird das Verfahren sistiert und der Fristenlauf unterbrochen, wenn zusätzliche Arbeiten der Gesuchstellerin mehr als drei Monate in Anspruch nehmen.

Art. 9a Instandhaltungsarbeiten an Anlagen

In der Praxis bereitet die Abgrenzung von plangenehmigungspflichtigen Änderungen zu reinen Instandhaltungsarbeiten an einer Anlage oft Schwierigkeiten. Gelegentlich muss ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, obwohl es sich faktisch lediglich um Instandhaltungsarbeiten handelt (z.B. wird beim Ersatz von Anlageteilen ein neues Fabrikat verwendet, weil die bei Erstellung der Anlage verwendeten Fabrikate heute nicht mehr verfügbar sind). In solchen Fällen ist die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unsinnig und verursacht sowohl beim Gesuchsteller als auch bei den Genehmigungsbehörden einen grossen Aufwand. Instandhaltungsmassnahmen sollen künftig unbürokratisch und rasch umgesetzt werden können (Abs. 1). Grundsätzlich fallen sämtliche Arbeiten, die den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherstellen sollen, unter den Begriff

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