Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Kapitalanforderungen
Die Standardisierung von Derivaten ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für deren Handel über eine Plattform und die Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei und damit für eine erhöhte Transparenz und mehr Sicherheit auf den Finanzmärkten. Sie verringert zudem das operationelle Risiko. Durch höhere Kapitalanforderungen für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivate sollen Kapitalpuffer für mögliche Ausfälle geschaffen werden. Zugleich besteht ein Anreiz, diese Kontrakte zu standardisieren und über eine Plattform zu handeln sowie über eine Zentrale Gegenpartei abzurechnen.
Die Verpflichtungen gelten auch für OTC-Derivate, deren Handel neu auf elektronische Handelsplattformen verschoben wird, und bei denen es daher fraglich ist, ob sie noch als OTC-Derivate, also als ausserbörslich gehandelte Derivate im engeren Sinn, bezeichnet werden können. Müssten solche Derivatekontrakte nicht zentral abgerechnet und an ein Transaktionsregister gemeldet werden, würde dies der mit den G-20-Verpflichtungen bezweckten Stärkung der Stabilität des Finanzsystems zuwider laufen. Zudem würde es der Arbitrage Vorschub leisten.6 Diese Präzisierung ist im Folgenden immer zu beachten, wenn von den G-20-Verpflichtungen zum Handel mit «OTC-Derivaten» gesprochen wird.
Die G-20 beauftragten das FSB7 damit, Empfehlungen für die Umsetzung der genannten Verpflichtungen zu erlassen. Diese Empfehlungen wurden im Oktober 2010 veröffentlicht. Ausserdem wurde das FSB damit beauftragt, die Implementierung der G-20-Beschlüsse und der FSB-Empfehlungen zum OTC-Derivatehandel in den nationalen Rechtsordnungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck erstellt das FSB regelmässig Fortschrittsberichte, die eine allgemeine und länderspezifische Einschätzung des aktuellen Stands der Umsetzung beinhalten. In seinem fünften Fortschrittsbericht vom 15. April 2013 stellte das FSB fest, dass noch kein FSB-Mitglied die G-20-Verpflichtungen zum Handel mit OTC-Derivaten vollständig umgesetzt hat. Es hielt seine Mitglieder dazu an, die Arbeiten zur Umsetzung der genannten Verpflichtungen möglichst rasch voranzutreiben und abzuschliessen. Für eine generelle Übersicht über den Stand der Umsetzung wird auf den Bericht verwiesen.8 Zu den Jurisdiktionen, welche bei der Umsetzung der G-20-Beschlüsse am weitesten fortgeschritten sind, gehören die EU, die USA und Japan.
1.1.2 Heutige Rechtslage
1.1.2.1 Finanzmarktinfrastruktur
Börsen und börsenähnliche Einrichtungen
Wer in der Schweiz eine Börse betreiben will, bedarf nach Artikel 3 des Börsengesetzes vom 24. März 19959 (BEHG) eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Als Börsen gelten dabei Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren
6Vgl. den zweiten Fortschrittsbericht des Financial Stability Board , S. 14
(http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111011b.pdf)
7Financial Stability Board
8http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_130415.pdf