Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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hohem Betragsvolumen und von anderen Systemen einer erweiterten Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 NBG): Sie müssen der SNB auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Einsicht in die Einrichtungen vor Ort gewähren. Drittens kann die SNB an den Betrieb von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, Mindestanforderungen stellen (Art. 20 Abs. 2 NBG). Die SNB hat die entsprechenden Bestimmungen in der Nationalbankverordnung vom 18. März 200412 (NBV) per 1. Juli 2013 revidiert. Mit dieser Revision erfolgte eine teilweise Angleichung des schweizerischen Regulierungsrahmens für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen an die PFMI. Zudem zielte die SNB mit der Revision darauf ab, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der massgebende Regulierungsrahmen für Schweizer zentrale Gegenparteien äquivalent, das heisst gleichwertig ist zu jenem der EU (vgl. Ziffer 1.3.2).

Eine funktionierende Finanzmarktinfrastruktur ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Stabilität des Finanzsystems, sondern auch aus Sicht des Anlegerschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz von entscheidender Bedeutung. In diesem Sinne kann die FINMA den Betreiber einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des NBG dem Bankengesetz vom 8. November 193413 (BankG) oder dem Börsengesetz unterstellen und ihm eine Bank- oder Effektenhändlerbewilligung erteilen (Art. 1bis BankG und Art. 10bis BEHG). Die FINMA ist jedoch nicht zur Unterstellung verpflichtet.

Voraussetzung für die Bewilligungserteilung durch die FINMA ist, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen des Banken- oder des Börsengesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden (Art. 1bis BankG und Art. 10bis BEHG). Da die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Banken- und dem Börsengesetz speziell auf Banken und Börsen ausgerichtet sind, kann die FINMA einen Systembetreiber einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des NBG allerdings von bestimmten Vorschriften des Banken- oder des Börsengesetzes befreien oder Verschärfungen anordnen (Art. 1bis Abs. 3 BankG und Art. 10bis Abs. 3 BEHG).

1.1.2.2 OTC-Derivatehandel

Die Schweiz kennt keine aufsichtsrechtlichen Vorgaben, welche den G-20- Verpflichtungen für den Handel mit OTC-Derivaten Rechnung tragen. Der Abschluss einer OTC-Derivatetransaktionen erfolgt grundsätzlich individuell zwischen den Parteien und gestützt auf die privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.14 Zur Verbesserung der Rechtssicherheit werden dabei in der Regel standardisierte Musterverträge verwendet. International von Bedeutung ist diesbezüglich das ISDA-Master-Agreement15. In der Schweiz kommt stattdessen teilweise auch der SBVg-OTC-Rahmenvertrag16 zur Anwendung.

12 SR 951.131

13 SR 952.0

14 Vgl. zur Darstellung möglicher Geschäftsbeziehung, GEIGER PETER, Der OTC-Handel mit Finanzderivaten aus rechtlicher Sicht, Diss. Zürich 1998, S. 179 ff.

15 Rahmenvertrag der International Swaps & Derivatives Association (ISDA)

16 Rahmenvertrag der Schweizerischen Bankiervereinigung für Over-the-Counter- (OTC-) Derivate