Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Effektenhändlern sowie den Vertragsschluss bezwecken (Art. 2 Bst. b BEHG). Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 Bst. a BEHG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 BEHG erfüllt sind.

Im Bereich der Regulierung von Börsen kommt der Grundsatz der Selbstregulierung zum Tragen. So schreibt Artikel 4 BEHG vor, dass die Börse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation zu gewährleisten hat. Sie erlässt zu diesem Zweck Reglemente, die sie der FINMA zur Genehmigung unterbreitet. Das Börsengesetz selbst nennt die folgenden wesentlichen Pflichten von Börsen:

– Pflicht zum Erlass eines Handelsorganisationsreglements (Art. 5 Abs. 1 BEHG) und eines Reglements über die Zulassung von Effekten zum Handel (Art. 8 Abs. 1 BEHG).

– Pflicht, ein Journal als chronologische Aufzeichnung über sämtliche bei ihr getätigten und über die ihr gemeldeten börslichen und ausserbörslichen Geschäfte zu führen (Art. 5 Abs. 2 BEHG).

– Pflicht, Angaben öffentlich bekannt zu machen, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind (sog. Handelstransparenz; Art. 5 Abs. 3 BEHG).

– Pflicht zur Marktüberwachung (Art. 6 BEHG).

– Pflicht zur Errichtung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz (Art. 9 BEHG).

Der Bundesrat kann börsenähnliche Einrichtungen ganz oder teilweise dem Börsengesetz unterstellen oder auf die Unterstellung bestimmter börsenähnlicher Einrichtungen verzichten, wenn der Gesetzeszweck es rechtfertigt (Art. 3 Abs. 4 BEHG). In Artikel 16 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 199610 (BEHV) wird diese Regelungskompetenz an die FINMA weiterdelegiert. Börsenähnlich im Sinne von Artikel 3 BEHG ist ein Handelssystem, das Funktionen einer Börse ganz oder teilweise wahrnimmt, ohne sämtliche Begriffsmerkmale der Börse zu erfüllen.

Systeme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen und Finanzinstrumenten

Gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200311 (NBG) überwacht die Schweizerische Nationalbank (SNB), um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, Systeme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen (Zahlungssysteme) oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten (Effektenabwicklungssysteme). Diese Umschreibung umfasst Zahlungssysteme, zentrale Gegenparteien, Effektenabwicklungssysteme und zentrale Verwahrungsstellen, nicht hingegen Transaktionsregister und Handelsplätze.

Die Systemüberwachung durch die SNB wird im Nationalbankgesetz dreistufig geregelt. Erstens kann die SNB im Rahmen der statistischen Auskunftspflicht bei allen Betreibern der vorgenannten Systeme Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben (Art. 15 NBG). Zweitens unterliegen Betreiber von Zahlungssystemen mit

10 SR 954.11

11 SR 951.11