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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 138d Beschwerde

1 Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188958 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen.

2 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

Art. 141

Aufgehoben

Art. 143

Aufgehoben

Art. 150

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe k unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

8. Bankengesetz vom 8. November 193459

Art. 1bis

Aufgehoben

Art. 2bis

1 Dem elften und zwölften Abschnitt dieses Gesetzes unterstehen als Einzelinstitut auch in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates sowie diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften) und nicht als Bank diesem Gesetz oder nach den übrigen Finanzmarktgesetzen der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen.

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

58 SR 281.1

59 SR 952.0