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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 23bis

Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200760. Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.

Art. 23septies

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes können die Gläubiger und Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2bis dieses Gesetzes lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 188961 über Schuldbetreibung und Konkurs ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.

Art. 27

Aufgehoben

Art. 47 Abs. 6

6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

9. Börsengesetz vom 24. März 199562

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Effektenhändler für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten.

2 Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger.

Art. 2

In diesem Gesetz gelten als:

a. Aufgehoben

b. Aufgehoben

60 SR 956.1

61 SR 281.1

62 SR 954.1