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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 24

1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen.

2 Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 21 Absatz 1 und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse nach Artikel 21 Absatz 2. Sie legt zudem durch Verfügung fest, welche besonderen Anforderungen nach Artikel 22 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss und beurteilt deren Einhaltung.

3 Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen, so erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4 Die FINMA genehmigt nach Anhörung der SNB den Stabilisierungsplan einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 23.

5 Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine Finanzmarktinfrastruktur nicht systemisch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA mit. Bei vorliegen der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erteilt die FINMA die Bewilligung.

6 Bei Gesuchen um Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien findet das Verfahren analog Anwendung.

2. Kapitel: Handelsplätze

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Begriffe

1 Als Handelsplatz gelten Börsen, multilaterale Handelssysteme und bewilligungspflichtige organisierte Handelssysteme.

2 Als Börse gilt eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an welcher Effekten kotiert werden und welche den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Handelsteilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt.

3 Als multilaterales Handelssystem gilt eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, welche den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Handelsteilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt ohne Effekten zu kotieren.

4 Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss bezweckt und bei der es sich nicht um eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem handelt.