Vorlage

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 26 Selbstregulierung

1 Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation.

2 Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch eine unabhängige Stelle innerhalb des Handelsplatzes (Handelsüberwachungsstelle) wahrgenommen werden. Die leitenden Personen der Handelsüberwachungsstelle müssen:

a. einen guten Ruf geniessen,

b. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; und

c. die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3 Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.

Art. 27 Organisation des Handels

1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels.

2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Aufträge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Handelsteilnehmer, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.

Art. 28 Handelstransparenz

1 Der Handelsplatz stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt namentlich für die Vor- und Nachhandelstransparenz sowie die Bezeichnung der Gesellschaften, für welche die Angebotspflicht nach den Artikeln 122 und 147 nicht gilt, oder die den Grenzwert auf über 331/3 Prozent angehoben hat.

2 Die Vorhandelstransparenz umfasst die Veröffentlichung aktueller Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen.

3 Die Nachhandelstransparenz umfasst die umgehende Veröffentlichung von Informationen zu am Handelsplatz erfolgten Abschlüssen in Effekten, wie der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt. Börsen haben auch Informationen zu ausserbörslichen Abschlüssen in kotierte Effekten zu veröffentlichen.

4 Transaktionen der SNB sind von der Vor- und Nachhandelstransparenz ausgenommen. Die FINMA kann weitere Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz gewähren, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.