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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 22 Besondere Anforderungen
1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen.
2 Die besonderen Anforderungen müssen international anerkannten Standards Rechnung tragen. Sie können insbesondere die Organisation, die vertraglichen Grundlagen, und das Risikomanagement betreffen.
3 Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
4 Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn
a. diese im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen; und
b. die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20034 zusammenarbeiten.
Art. 23 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
1 Eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur hat einen Stabilisierungsplan zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse fortführen kann.
2 Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur durchgeführt werden kann.
3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen einzureichen. Sie hat ihr den Nachweis zu liefern, dass bei drohender Insolvenz die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse weitergeführt werden können.
4 Massnahmen des Abwicklungsplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse notwendig ist.