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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
b. Aufgehoben
Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 6
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;
6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 44
Aufgehoben
Art. 48–49
Aufgehoben
Art. 52–53
Aufgehoben
10. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200765
Art. 1 Bst. h
1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetzen):
h. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ...66
Art. 15 Abs. 2 Bst. abis
2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
abis. Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ....67 sind Bilanzsumme, Effektenumsatz und Bruttoertrag massgebend.
Art. 38 Abs. 4
4 Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen
65 SR 956.1
66 SR ...
67 SR ...