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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
2 Wird der Handel in einer Effekte gemäss Absatz 1 eingestellt, so stellen auch alle anderen Handelsplätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel ein.
Art. 33 Zulassung von Teilnehmern
1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Handelsteilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.
2 Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden:
a. Effektenhändler nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 19955;
b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20076 Beaufsichtigte, sofern der Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen.
c. von der FINMA nach Artikel 40 bewilligte ausländische Handelsteilnehmer;
d. die SNB.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch eine Börse
1 Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel und insbesondere über die Kotierung von Effekten.
2 Dieses trägt international anerkannten Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften:
a. über die Handelbarkeit der Effekten;
b. über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind;
c. über die Pflichten des Emittenten, der von ihr Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
d. gemäss denen die Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen davon abhängig ist, dass die Artikel 7 und 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20057 eingehalten werden.