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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 29 Sicherstellung eines geordneten Handels
1 Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, verfügt über ein Handelssystem, das auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet.
2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden.
Art. 30 Überwachung des Handels
1 Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung, die Abschlüsse und die OTC-Geschäfte in zum Handel zugelassenen Effekten, so dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen erkannt werden.
2 Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Handelsüberwachungsstelle die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, so ist zusätzlich die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren.
3 Die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die Handelsüberwachungsstelle tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.
Art. 31 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
1 Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern:
a. die Handelsplätze identische Effekten zum Handel zulassen; oder
b. die Handelsplätze Effekten zum Handel zulassen, die die Preisfindung von Effekten, die am anderen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, beeinflussen.
2 Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
3 Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern:
a. die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; und
b. die betreffende ausländische Handelsüberwachungsstelle einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Art. 32 Einstellung des Handels
1 Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, welche an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher Umstände ein, so veröffentlicht sie diesen Entscheid umgehend.