Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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motiviere. Für das allgemeine Rechtsempfinden sei es stossend, die juristische Person zwar als Steuersubjekt anzuerkennen, von der Steuerstrafbarkeit aber gänzlich auszunehmen. Darüber hinaus führe die Entlassung der juristischen Person aus ihrer Verantwortlichkeit gemäss StSK zu Wettbewerbsverzerrungen.

Im Ergebnis sprechen sich die Kantone BS und UR sowie der ODA Genève explizit für die Beibehaltung des bisherigen Systems aus. Auch die Grünen lehnen die Aufhebung der Strafbarkeit der JP ab: Oftmals bestehe Druck von Seiten der Vorgesetzten und aufgrund der Unternehmensdynamik, weshalb es zu kurz greife, allein eine Einzelperson zur Rechenschaft zu ziehen.

8.9.2 Ergänzende / Alternative Regelungen

Subsidiäre Strafbarkeit der juristischen Person («Auffangmechanismus»): Um allfällige Bestrafungslücken infolge der Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person schliessen zu können, verlangen verschiedene Teilnehmer die Schaffung eines Auffangmechanismus (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SH , SO, SZ, ZG, ZH; FDK, StSK; SP, SAV, SGB). Sie schlagen eine Sondernorm analog Artikel 100 MWSTG, die Erhöhung der Bussenobergrenze von Artikel 7 VStrR respektive eine Sondernorm analog Artikel 102 Absatz 1 oder Absatz 2 StGB vor.

Die SVR spricht sich für die primäre Strafbarkeit der juristischen Person aus, verbunden mit der Möglichkeit zusätzlicher Bestrafung der natürlichen Person, sofern diese vorsätzlich gehandelt hat.

Strafbarkeit juristische Person bei Zahlungsausfall der natürlichen Person: Nach Meinung des SGB sollen juristische Personen für ihre Steuerstraftaten einstehen müssen, wenn die handelnde natürliche Person die Busse nicht bezahlen kann.

Die StSK regt an, alternative Sanktionsmodelle (Auflösung, Beschränkung der Tätigkeit u.a.m.) zu prüfen.

8.9.3 Weitere Bemerkungen

Strafbarkeit der juristischen Person im Allgemein: Nach Meinung der StSK liesse sich die Strafbarkeit der juristischen Person aus verschiedenen Gründen rechtfertigen: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der juristischen Person sei zivilrechtlich anerkannt. Sie sei zudem auch straffähig – zwar nicht für freiheitsentziehende, wohl aber für finanzielle Sanktionen sowie für Auflösung, Beschränkung der Tätigkeit und anderes mehr. Der Grundsatz, wonach eine juristische Person nicht delinquieren könne, erachtet die StSK mit Verweis auf Artikel 102 StGB und Artikel 181 DBG als veraltet. Sie stellt zudem im Ausland den Trend zur strafrechtliche Unternehmenshaftung fest.

Behandlung in separater Vorlage: Die SBVg erachtet eine isolierte, auf das Steuerrecht beschränkte Betrachtung die Strafbarkeit juristischer Personen nicht als opportun, weshalb sie dieses Thema in einer separaten Vorlage behandeln lassen will.

8.10 Stellung ESTV

8.10.1 Meinungen zum Grundsatz

Von Seiten verschiedener Kantone (AR, FR, LU, NW, SH, TG, ZG) und der FDK wird in Frage gestellt, ob die Befugnisse der ESTV81 innerhalb der verfassungsmässigen Kompetenzordnung liegen.

81 Art. 185 VE DBG.