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Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 8 Seiten

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Art. 51 Abs. 1

1 Ausländische Waren, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.

Art. 53 Offene Zolllager

1 In offenen Zolllagern können folgende Waren gelagert werden:

a. ausländische Waren;

b. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs; diese stehen nicht unter Zollüberwachung.

2 In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden.

3 Ausländische Waren sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.

4 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:

a. die ausländischen Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;

b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und

c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.

5 Die Zollverwaltung kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 4 eine Sicherheit leistet.

Art. 56 Abs. 2

2 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die in offenen Zolllagern eingelagerten ausländischen Waren bearbeitet werden dürfen.

Art. 57 Auslagerung

1 Werden ausländische Waren aus offenen Zolllagern ausgelagert, so müssen sie:

a. in ein Zollverfahren übergeführt werden, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre; oder

b. zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

2 Werden Waren des zollrechtlich freien Verkehrs zwecks Ausfuhr ausgelagert, so müssen sie ins Ausfuhrverfahren übergeführt werden.

3 Werden Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, so müssen sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.

Art. 61 Abs. 3

3 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren nach dem Zollausland übergeführt worden sind.