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Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 8 Seiten
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Art. 62 Grundsätze
1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind.
2 In Zollfreilagern können folgende Waren gelagert werden:
a. ausländische Waren;
b. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs.
3 Die eingelagerten ausländischen Waren unterliegen der Zollüberwachung. Sie unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.
Art. 65 Abs. 2 und 3
2 In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden.
3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten ausländischen Waren bearbeitet werden dürfen.
Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a
1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen ausländischen Waren sowie über alle eingelagerten Waren des zollrechtlich freien Verkehrs Bestandesaufzeichnungen führen. Die Zollverwaltung regelt deren Form.
3 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a. die ausländischen Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
Art. 67 Auslagerung
1 Werden ausländische Waren aus Zollfreilagern ausgelagert, so müssen sie:
a. in ein Zollverfahren übergeführt werden, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre; oder
b. zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.
2 Werden Waren des zollrechtlich freien Verkehrs zwecks Ausfuhr ausgelagert, so müssen sie ins Ausfuhrverfahren übergeführt werden.
Art. 70 Abs. 2 Bst. d
Aufgehoben
Art. 87 Abs. 4–6
4 Die Zollverwaltung darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, es sei denn:
a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder
b. der Pfandwert beträgt höchstens 1000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.