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Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 8 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Artikel 1 Absatz 3 dritter Satz des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20044 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20095
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, 3bis und 7 sowie Abs. 3
2 Von der Steuer sind befreit:
3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG) oder Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen;
3bis. die Lieferung von ausländischen Gegenständen, die im Rahmen eines Zolllagerverfahrens (Art. 50–57 ZG) oder wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62–66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen;
7. das Erbringen von Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern, im Ausland oder im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen, ausgenommen das Erbringen solcher Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs, die in Zolllagern und Zollfreilagern eingelagert sind;
3 Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4SR 362