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Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 8 Seiten
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a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen begangen werden oder worden sind; und
b. die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2 Hat eine angeordnete Massnahme nach Absatz 1 einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Oberzolldirektion.
3 Die Zollverwaltung teilt den von einer Massnahme nach Absatz 1 direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Massnahme mit.
4 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Art. 132 Abs. 7
Aufgehoben
Art. 132a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Für zur Ausfuhr veranlagte Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom .... in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagert sind, gilt das bisherige Recht.
2 Das Personal, das bereits angestellt ist und vereidigt werden soll, wird innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom ... vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.
II
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.