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Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 8 Seiten

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Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für die Lieferung von Gegenständen sowie für Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes im Zusammenhang mit Gegenständen, die nach bisherigem Recht in ein Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom .... in einem Zolllager oder Zollfreilager nachweislich unter Zollüberwachung standen, gilt die Steuerbefreiung nach bisherigem Recht.

2. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19966

Art. 35 Abs. 1

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann Beschwerde erhoben werden:

a. über die definitive Veranlagung bei der Einfuhr und der Ausfuhr: innerhalb von 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion;

b. in anderen Fällen: innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion.

3. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587

Art. 100 Ziff. 5

5. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer notwendigen Dienstfahrt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.

6 SR 641.61

7 SR 741.01