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Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 8 Seiten

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5 Der Bundesrat regelt:

a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die Zollverwaltung das Pfand freihändig verkaufen kann;

b. in welchen Fällen die Zollverwaltung auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.

6 Die Zollverwaltung kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.

Art. 91a Vereidigung

1 Die Zollverwaltung bezeichnet das Personal nach Artikel 100 Absatz 2, das auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt wird. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.

2 Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 führen.

Art. 96

Aufgehoben

Art. 97 Vereinbarungen mit den Kantonen

1 Auf Begehren eines Kantons kann das EFD mit dem Kanton eine Vereinbarung abschliessen, wonach die Zollverwaltung polizeiliche Aufgaben erfüllt, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes (Art. 95) stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind.

2 Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben und die Übernahme der Kosten.

Art. 104 Abs. 4

4 Verweigert die zuständige Behörde die Übernahme von Gegenständen, Vermögenswerten oder anderen Beweismitteln, so gilt für diese das Zollpfandrecht (Art. 82–84) sinngemäss. Verbotene oder gefährliche Gegenstände können vernichtet werden.

Art. 116 Abs. 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 128a Besondere Untersuchungsmassnahmen

1 Die Zollverwaltung kann anordnen, dass Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden und dass dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn:

3 SR 172.220.1