Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 4
3. Allgemeine Stellungnahmen zur Vorlage
3.1. Einleitung
Die Vorlage stösst bei 68 der 70 stellungnehmenden Organisationen auf Zustimmung. Die überwiegende Mehrheit befürwortet also eine Waldgesetzänderung. 66 dieser Organisationen beantragen aber Änderungen der Vorlage. In 2 Fällen erfolgt die Zustimmung ohne Anträge oder Bemerkungen. Zwei Stellen lehnen die Vorlage gänzlich ab; eine davon würde sich einer Änderung nicht widersetzen. 5 Stellen verzichten auf einen Positionsbezug bzw. auf eine Stellungnahme zur Vorlage.
Die Vorlage findet sowohl bei den Kantonen, als auch bei den politischen Parteien, den Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen sowie den Schutzorganisationen eine deutliche Mehrheit. Allerdings verlangen insbesondere die Kantone teils umfangreiche Änderungen bzw. Kürzungen der Vorlage.
3.2. Kantone
Mit Ausnahme des Kantons GL stimmen alle Kantone der Vorlage grundsätzlich zu. Sie versehen ihre Zustimmung allerdings mit verschiedenen Änderungs- und Ergänzungsanträgen sowie Anmerkungen. Der Kanton GL sieht das Bedürfnis nach einer Anpassung des Waldgesetzes heute als nicht gegeben, würde sich aber solidarisch zeigen, falls andere Kantone zu einer anderen Einschätzung kommen.
Eine Mehrheit der Kantone folgen mit ihren Anträgen explizit oder implizit der Stellungnahme FoDK, die folgende Punkte beinhaltet:
− Die Waldgesetzrevision sei auf die Regelungsbereiche Schadorganismen und Holzförderung zu beschränken, welche die FoDK als die dringendsten bezeichnet. Bei der vorliegenden Vielzahl und Vielfalt der Änderungen bestehe die Gefahr, dass "das Fuder überladen" und die politischen Diskussionen sich in die Länge ziehen werden. Vorzuziehen seien nur die folgenden Änderungen:
• Anpassung von Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 3 gemäss dem Antrag der FoDK (“Bewilligungsbehörden“),
• Grundsätze Art. 26 (s. Antrag der FoDK zu Art. 26),
• Anpassung von Art. 27 Abs.1 (s. Antrag zu Art. 27),
• Ergänzende Grundsätze in Art. 37a für die Finanzierung bei Schäden ausserhalb Schutzwald gemäss dem Antrag der FoDK (s. Art. 37a Abs. 1 und 2),
• Anpassung von Art. 46 und 47 (ausschliesslich formell).
− Die weiteren Bereiche und die formellen Anpassungen sind gemäss Antrag der FoDK in einer nachgelagerten, zweiten Waldgesetzrevision zu behandeln, welche in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen vorbereitet wird. In dieser zweiten Phase seien auch die Grundsätze zu den Förderungsbeiträgen (Art. 35 bis 38) zu aktualisieren und besser auf die NFA-Instrumente auszurichten. Insbesondere sei die von der FoDK geforderte "integrale Programmvereinbarung Wald" aufzunehmen. Beispiel für diese Phasenteilung könne die Revision des Raumplanungsgesetzes sein. Zudem seien die Anliegen der Parlamentarischen Initiative 13.414 (Waldpolitik 2020. Erschliessungen als Voraussetzung für die effiziente und wirksame Zielerreichung) sowie der Motion 11.4164 (Errichten eines Waldklimafonds) zu verarbeiten.
− Zudem hielten die Kantone fest, dass sie die Übernahme neuer Aufgaben nur akzeptieren, wenn der Bund die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt.
− Für den Fall, dass im vorgeschlagenen Umfang an der Revision festgehalten werden sollte, unterbreitet die FoDK Änderungsanträge zu den einzelnen Bestimmungen. Auch diese Anträge werden von den Kantonen grossmehrheitlich übernommen.
− Betreffend das weitere Vorgehen erinnert die FoDK an das Angebot des BAFU, wonach die Folgerungen aus den Ergebnissen der Vernehmlassung nach deren Ablauf mit der FoDK zusammen gezogen und das weitere Vorgehen gemeinsam festgelegt werden sollen.
Folgende Kantone nehmen abweichend von der FoDK in grundsätzlicher Art Stellung: