Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 5

− Der Kanton ZH hält fest, dass die Vorlage den Nichteintretensentscheid der eidgenössischen

Räte auf die Vorlage 2008 respektiert und die damals umstrittenen Revisionspunkte grösstenteils nicht mehr aufgreift. Dies sei zu begrüssen. Ebenso zu begrüssen sei das Anliegen, das Waldgesetz so weit zu ändern, wie dies für die Umsetzung der Waldpolitik 2020 zwingend notwendig ist. Soweit die vorgeschlagenen Änderungen darüber hinausgehen, lehnt sie der Kanton ZH entsprechend der Stellungnahme der FoDK ab bzw. bringt Änderungsanträge im Sinn der FoDK-Stellungnahme vor. Der Kanton ZH beantragt zwecks Verbesserung des Waldgesetzvollzugs zudem folgende Änderung von Art. 43 Abs. 1 (Übertretungen):

Bst c: Zugänglichkeitsbeschränkungen oder die Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen (Art. 14) missachtet;

Bst g: die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können (Art 26) sowie gegen Schadorganismen (Art. 27a) missachtet.

− Der Kanton BE begrüsst die Stossrichtung der vorliegenden Waldgesetzergänzung im Grund-

satz. Aufgrund eines anstehenden kantonsinternen Sparpakets lehnt er aber die Übernahme von neuen Aufgaben und Lasten entschieden ab. Dies betrifft insbesondere den Abgeltungsbereich, da diese Gelder in jedem Fall geschuldet sind. Der Kanton BE stellt fest, dass Ziel 6 der Waldpolitik 2020 (Verbesserung Leistungsfähigkeit Waldwirtschaft und Abgeltung Waldleistungen) nicht aufgegriffen wird, und beantragt die Prüfung möglicher gesetzlicher Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Wald- und Holzwirtschaft.

− Der Kanton OW begrüsst abweichend von der Stellungnahme der FoDK eine Bestimmung zur

Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel. Er beantragt die Art. 28a, Art. 38 und 38b gemäss Vorschlag des Bundes anzunehmen. Der Kanton OW lehnt auch die von der FoDK vorgeschlagene Aufteilung der Ergänzung des Waldgesetzes in zwei Phasen ab. Die Situation sei nicht mit dem Raumplanungsgesetz vergleichbar, wo aufgrund einer Volksinitiative eine Zweiteilung stattgefunden habe.

− Auch der Kanton NW begrüsst abweichend von der Stellungnahme der FoDK eine Bestim-

mung zur Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel.

− Abweichend von der Stellungnahme der FoDK erachtet der Kanton GL den Bedarf für eine

Waldgesetzänderung grundsätzlich als nicht gegeben. Der Glarner Wald sei in einem guten Zustand und die Erhöhung der Regelungsdichte im Wald unnötig. Der Kanton GL zeigt sich aber “solidarisch“ mit dem Bund und den anderen Kantonen, da möglicherweise die Bekämpfung der biotischen Waldschäden oder die Anpassung an den Klimawandel ausserhalb des Kantons GL einen anderen Stellenwert hätten.

− Der Kanton FR unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz. Namentlich be-

fürwortet er die Subventionierung von Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes und die bessere Koordination bei der Bekämpfung von Waldschäden unter den Pflanzenschutzdiensten für die Landwirtschaft einerseits und denjenigen für den Wald andererseits. Der Kanton FR fordert aber, dass die kantonalen Pflanzenschutzdienste vom Bund finanziell unterstützt werden. Er befürwortet weiter die Einführung eines obligatorischen Arbeitssicherheitsnachweises und der Bestimmung zur Holzförderung.

− Der Kanton SO erachtet den neuen Artikel 28a betreffs Anpassungsfähigkeit des Waldes an

den Klimawandel sowie die meisten formellen Anpassungen als politisch kaum bestritten und rasch realisierbar. Er erachtet es aber als falsch, die Jungwaldpflege künftig ausschliesslich unter dem Aspekt der Anpassung an den Klimawandel (Art. 38b neu) zu subventionieren. Die Grundlage zur Gewährung von Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sollte vielmehr unter dem Titel “Nachhaltige Waldentwicklung“ oder “Multifunktionalität des Waldes“ in einem neuen Artikel geregelt werden.

− Der Kanton SG begrüsst die mit der Vorlage verfolgte Zielsetzung einer konsequenten Aus-

richtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die langfristige und nachhaltige Sicherstellung der Waldleistungen grundsätzlich. Ihm erscheinen präventive Massnahmen vor dem Hintergrund des Klimawandels im Grundsatz als notwendig und gerechtfertigt. Er beantragt aber, dass auf personelle und finanzielle Mehraufwände zugunsten einer Verlagerung bzw. eines effizienteren Einsatzes der bestehenden Mittel verzichtet wird. Der Kanton SG weist darauf hin, dass sich das Bundesparlament im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 für eine grundsätzliche Einschränkung der waldpolitischen Fördermassnahmen ausgesprochen haben