Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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Keine Delegationsnormen beinhalten Artikel 24a und 25a: Hier werden Verwaltungsmassnahmen vorgesehen und der Auftrag zum Aufbau und Betrieb eines Monitoringsystems, der bisher ausschliesslich in Artikel 51 der Freisetzungsverordnung geregelt war, auf Gesetzesstufe gehoben.

Verfassungsrechtlich müssen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränken und dürfen nicht unbegrenzt sein. Die Rechtsetzungsermächtigungen des Entwurfs beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert (siehe auch Ziff. 2 zu den einzelnen Bestimmungen). Die dem Bundesrat eingeräumte Verordnungskompetenz wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend umrissen.

5.7 Datenschutz

Der Entwurf sieht zum Schutze der Produktion ohne GVO und der Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten vor, dass der Bundesrat Informations- und Dokumentationspflichten einführen kann (vgl. Art. 7151 2 Bst. b). Der Zugang zu den einschlägigen Akten sowie die Information der Öffentlichkeit sind heute bereits durch Artikel 18 GTG geregelt. Die Delegationsnorm schafft darüber hinaus die gesetzliche Grundlage für eine Informations- und Dokumentationspflicht zwischen den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Der Bundesrat wird damit insbesondere auch die Möglichkeit haben, ein Anbauverzeichnis vorzusehen, über das gewisse Informationen von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Parzellen mit gentechnisch veränderten Organismen für bestimmte Interessengruppen einzusehen sind. Für dieses Verzeichnis werden keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) erhoben (Art. 3 Bst. c DSG). Das Anbauverzeichnis dient der vorgängigen Information von Behörden, betroffenen benachbarten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie Bienenhalterinnen und Bienenhaltern und ermöglicht ihnen so einerseits die Beobachtung, ob die erforderlichen Koexistenzmassnahmen getroffen werden, andererseits ob ggf. freiwillige eigene Massnahmen zur Verhinderung eines möglichen Eintrags von GVO getroffen werden. Die vorgeschlagene Delegationsnorm für eine Informations- und Dokumentationspflicht ist daher mit den Grundsätzen des Datenschutzes (Art. 4 DSG) vereinbar.