Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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Die Vorlage tangiert ausserdem keine Pflichten der Schweiz im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder mit internationalen Abkommen.
5.2.1 Welthandelsorganisation (WTO)
Die Vorlage ist bezüglich der Anpassung der Delegationsnormen hinsichtlich des WTO-Rechts unproblematisch. Hingegen könnte die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft in Konflikt mit verschiedenen Bestimmungen (Art. III und XI GATT, SPS- und TBT-Übereinkommen76) des Welthandelsrechts stehen. Allerdings beziehen sich die WTO-Vorgaben prinzipiell nur auf produktbezogene Massnahmen, während die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft eine produktionsbezogene Massnahme darstellt. Ausserdem wäre eine produktbezogene Massnahme nur verboten, wenn ihr eine einfuhrbeschränkende Wirkung zukommt. Dies dürfte zu verneinen sein, wird doch der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nicht grundsätzlich verboten – vielmehr wird durch die vorgeschlagene Regelung sichergestellt, dass die Landwirtschaft mit gentechnisch veränderten Organismen auf einem angemessenen Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche möglich bleibt (Art. 19e Abs. 3 Bst. a). Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Regelung mit dem WTO-Recht vereinbar.
5.2.2 Europäische Union (EU)
Die Vorlage entspricht sowohl hinsichtlich der Anpassung der Delegationsnormen als auch hinsichtlich der Regelung der Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen; SR 0.916.026.81) nimmt gentechnisch veränderte Sorten ausdrücklich vom grundsätzlich geltenden liberalisierten bilateralen Saatgutverkehr aus (Art. 5 Abs. 3 des Anhangs 6).
Bezüglich des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) sind die unter Ziff. 5.2.1 erwähnten Ausführungen analog übertragbar: Die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft stellt eine produktionsbezogene Massnahme dar, die vom Abkommen grundsätzlich nicht erfasst ist. Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen bleibt in der Schweiz möglich.
Für weitere einschlägige, jedoch für die Schweiz nicht verbindliche Rechtsgrundlagen innerhalb der EU sowie deren Mitgliedstaaten wird auf vorstehende Ziff. 1.5 verwiesen.
5.3 Erlassform
Die Umsetzung der Vorlage erfolgt durch die Anpassung einzelner bestehender Bestimmungen, sowie durch die Einführung eines neuen Abschnittes über die Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft im GTG. Sowohl die Anpassung und Konkretisierung der Delegationsnormen als auch die Neuschaffung des Instruments der Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft bedürfen der Regelung auf Geset-
76 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20