Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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ten. Sie sind daher – zumindest potentiell – in ihrer Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit eingeschränkt. Eine solche Einschränkung der Grundrechte ist nur im Rahmen von Artikel 36 BV zulässig.

Artikel 36 BV schreibt in Absatz 1 vor, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Diese Anforderung ist vorliegend mit den Artikeln 19a bis 19f erfüllt. Weiter müssen die Einschränkungen nach Absatz 2 durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Wie oben ausgeführt, wird das öffentliche Interesse der Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft nur beispielhaft im Gesetz festgeschrieben. Beim "top down-Modell" soll den Kantonen eine vergleichsweise grosse Freiheit bei der Wahl des öffentlichen Interesses an der Ausscheidung solcher Gebiete gelassen werden. Artikel 19e Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe b schreiben jedoch vor, dass der Kanton zur Schlussfolgerung gelangen muss, dass das als schützenswert erachtete Interesse dasjenige an der landwirtschaftlichen Produktion mit gentechnisch veränderten Organismen im betroffenen Gebiet überwiegt. Als heranziehbare öffentliche Interessen kommen jene in Zusammenhang mit den oben genannten Schutzgütern in Frage (Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen, Wahlfreiheit der Konsumenten, Versorgungssicherheit, Schutz und Förderung von Flächen mit hohen Naturwerten etc.). Nach Absatz 3 von Artikel 36 BV müssen die Einschränkungen verhältnismässig sein, d.h. die Ausscheidung eines Gebiets mit gentechnikfreier Landwirtschaft muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist das Interesse des Bewirtschafters am Anbau von GVO gegen das öffentliche Interesse an der Ausscheidung des Gebiets als Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft abzuwägen. Je nach Wahl des Regelungsziels sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in den Kantonen ist die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft jedenfalls nicht zum vornherein unverhältnismässig. Erweist sich das Verwendungsverbot von bestimmten gentechnisch veränderten Organismen oder von deren Produkten in einem Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft als unverhältnismässig, so steht es dem Bundesrat zu, Kriterien vorzusehen, nach denen das Verwendungsverbot ausnahmsweise aufgehoben werden kann, insbesondere für den Fall, wenn auf dem Markt keine geeigneten Alternativprodukte erhältlich sind, wie es z.B. bei Zusatzstoffen wie Vitaminen der Fall sein kann (siehe oben Ziff. 2). Beachtet werden muss zudem, dass die Vorlage in Artikel 19e Absatz 3 Buchstabe a vorsieht, dass ein angemessener Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Kantons zum Anbau von GVO freibleiben muss (siehe oben Ziff. 2).

Der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) der Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit wird durch die vorgeschlagene Regelung der Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft nicht tangiert.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Weder die Bestimmungen der Welthandelsorganisation noch die bestehenden Verpflichtungen aus den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union stehen mit den vorgeschlagenen Neuregelungen im Widerspruch.