Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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sowie der weiter zu konkretisierenden Koexistenzregelungen. Betroffen sein könnten insbesondere Gebiete, in denen sich gehäuft empflindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften nach Artikel 8 FrSV befinden.

Die Vorlage stützt sich auf unterschiedliche Verfassungsgrundlagen: Als erstes ist Artikel 120 BV als Verfassungsartikel über die Gentechnologie im Ausserhumanbereich heranzuziehen. Absatz 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bund, zum Schutz vor Missbräuchen der Gentechnologie Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen. Der Schutz vor Missbrauch bedeutet nicht nur, dass gewährleistet ist, dass GVO weder gesundheits- noch umweltgefährdend sind, sondern auch, dass das Nebeneinander der landwirtschaftlichen Produktion mit und ohne GVO jederzeit gewährleistet ist, gerade auch im Hinblick auf den Eigentumsschutz. Hier ist zumindest denkbar, dass der Einsatz von gentechnisch verändertem Saatgut in der Landwirtschaft über einen längerfristigen Zeitraum die Möglichkeit zur GVO-freien Produktion einschränken könnte. Die Möglichkeit der Einrichtung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft wirkt damit auf das Schutzziel von Artikel 120 BV hin. Nicht zuletzt dient das vorgeschlagene Instrument den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern bzw. deren wirtschaftlichen Interessen, insbesondere im biologischen und integrierten Landbau. Darüber hinaus wird damit ein Beitrag zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten geleistet. Neben den genannten Schutzgütern kann die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft dem Schutz der landwirtschaftlichen Produktion überhaupt dienen, wenn besonders kleinräumige Strukturen die Produktion von GVO unter Einhaltung der vorgeschriebenen Koexistenzregelungen verunmöglichen oder zumindest stark erschweren. Daher stützt sich die Vorlage neben Artikel 120 BV auch auf Artikel 104 BV, die Verfassungsgrundlage für die Landwirtschaft. Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt, d.h. die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten, ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung leistet (Art. 104 Abs. 1 Bst. a BV) und fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen naturnahe, umweltfreundliche Produktionsformen (Art. 104 Abs. 3 Bst. b BV). Auch im Hinblick auf die bisher grosse Nachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten ohne Gentechnik wird dem Bund hier die Kompetenz eingeräumt, die landwirtschaftliche Produktion ohne GVO besonders zu fördern. Nötigenfalls kann er im Rahmen der Förderung der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe sogar vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 104 Abs. 2 BV). Durch die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft kann die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere der biologische Landbau und die Saatgutproduktion, ihre Erhaltungsfunktion hinsichtlich der genetischen und biologischen Vielfalt zielgerichteter erfüllen.

Durch die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft kann die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) von in diesem Gebiet tätigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und Eigentümerinnen und Eigentümern eingeschränkt werden. Das Problem des Eingriffs in Grundrechte stellt sich nicht, wenn alle betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Bezeichnung ihres Gebiets als Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft zustimmen. Dies ist beim "bottom up-Modell" nach Artikel 19d der Fall. Hingegen ist es wahrscheinlich oder zumindest denkbar, dass beim intermediären und beim "top down-Modell" nach Artikel 19e Abs. 1 und 2 einzelne Bewirtschafter gezwungen werden, auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen zu verzich-