Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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zesstufe. Aufgrund der inhaltlichen Nähe der Regelungsthematik wurde das GTG als der zu ändernde Erlass gewählt.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die vorgesehene Anpassung des GTG zieht weder eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken noch wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich. Die Schuldenbremse kommt folglich nicht zur Anwendung.

5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Es werden keine Subventionsbestimmungen vorgeschlagen.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Wie nachfolgend dargelegt wird, enthält der Änderungsvorschlag Delegationsnormen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht für Koexistenzregelungen, die in den Grundzügen zwar auf Gesetzesstufe genannt werden, deren Konkretisierungsgrad jedoch über die Regelungsdichte eines Gesetzes hinausgeht. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung der vorgeschlagenen Bestimmungen hinreichend konkretisiert.

Ausgehend vom Grundsatz, dass mit GVO nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigen (Art. 7 GTG), wird der Bundesrat mit dem neuen Artikel 7 Absatz 2 ermächtigt, Bestimmungen zum Schutz der genannten Rechtsgüter zu erlassen. Nicht abschliessend zählen die Buchstaben a bis d auf, welche Qualitätssicherungsmassnahmen ergriffen werden können.

Gemäss Artikel 15a kann der Bundesrat Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Dauer der für den Umgang mit GVO erforderlichen Ausbildung festlegen. Personen, die mit GVO umgehen, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Im Hinblick auf die Schutzziele des GTG erscheint es sinnvoll, dem Bundesrat hier die Kompetenz zur Festlegung vom Mindeststandards dieser Ausbildung zu übertragen.

Im Rahmen der Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft wird der Bundesrat in Artikel 19c Absatz 2 zum Erlass von Ausführungsbestimmungen beauftragt. Ausserdem regelt der Bundesrat gemäss Artikel 19f Absatz 3 die Einzelheiten betreffend die Verleihung und Verwendung des Labels, das er der Trägerschaft eines Gebiets mit gentechnikfreier Landwirtschaft auf Antrag des Kantons zur Kennzeichnung des Gebiets verleihen kann.

Artikel 16 Absatz 2 wird mit der Vorlage ausschliesslich betreffend den Anwendungsbereich der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen ergänzt. Mit der Präzisierung, dass der Bundesrat bei seinem Erlass von Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses die gesamte Produktionskette berücksichtigt, wird sichergestellt, dass auch Massnahmen vor der eigentlichen Ernte einer "Ware" erlassen werden können. In diesem Sinne wird keine neue Delegationsnorm vorgeschlagen, sondern die bestehende präzisiert.