Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 14 Meldepflicht
Kantone
OW, AI, SG und NW sind der Meinung, wenn die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen so explizit geregelt werde, müsse auch festgehalten werden, dass alle anderen ihren Abschluss im Sinne von Artikel 9 anerkennen lassen müssen. Artikel 9 und 14 müssen zueinander in Bezug gesetzt werden. GR macht in Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 3 ebenfalls auf die Notwendigkeit eines Register aufmerksam, damit die kantonalen Aufsichtsbehörden über Meldungen von 90-Tage-Dienstleistungen in Kenntnis kommen.
VD hat Zweifel zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Vollzug.
TI weist darauf hin, dass sich das Meldeverfahren auf die selbständige Berufsausübung bezieht, während das GesBG die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung regelt.
Berufsverbände
SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVBG, SVDE und SIGA weisen darauf hin, dass sowohl die Richtlinie 2005/36/EG als auch die Richtlinie 2013/55/EU berücksichtigt werden sollten.
SHV, EVS und SVBG weisen darauf hin, dass in Absatz 1 nicht klar werde, ob sich die Regelungen auf alle Berufsangehörigen mit ausländischem Abschluss beziehen oder nur auf jene, welche den Beruf als selbständig Erwerbende (privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung) ausüben wollen SBK, IG Swiss ANP und SVDE begrüssen die Formulierung in Absatz 3.
EVS, SVBG und SVDE fordern eine Präzisierung in Absatz 3: die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldungen ins nationale Register ein.
physioswiss, physio Zentralschweiz, physio beider Basel, physio Genève, physio Fribourg und physio St. Gallen-Appenzell finden, Absatz 3 verletze ohne Not die Zuständigkeit der Kantone und beantragt eine Streichung.
Bildungsbereich
ZHAW weist darauf hin, dass der Eintrag ins nationale Berufsregister durch die zuständige kantonale Behörde angeführt werden muss.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
SRK fragt, ob Personen, die ihre Dienstleistung in einem anderssprachigen Kanton erbringen wollen den Nachweis über die Beherrschung der Sprache belegen müssen.
Psydom findet die Formulierung von Absatz 3 unklar. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um dieselben Dienstleistungserbringer aus Absatz 1 und 2 handle oder um alle Dienstleistungserbringer.
Varia
VFP befürchtet aufgrund des fehlenden Registers einen "Berufsausübungstourismus" zwischen den Kantonen von ausländischen Pflegenden.
SIN weist darauf hin, dass sowohl die Richtlinie 2005/36/EG als auch die Richtlinie 2013/55/EU berücksichtigt werden sollten.
Artikel 15 Berufspflichten
Allgemeines