Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Artikel 13 Entzug der Bewilligung

Kantone

OW, AI, BS, AG, SG, TG, TI und GDK begrüssen den vorgesehenen Informationsaustausch. Voraussetzung dafür sei ein nationales und aktives Register. GR macht in Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 2 ebenfalls auf die Notwendigkeit eines Registers aufmerksam, damit die kantonalen Aufsichtsbehörden über Meldungen von 90-Tage-Dienstleistungen in Kenntnis kommen.

BE sieht vor dem Hintergrund des angestrebten Zwecks des neuen Gesetzes (Vereinheitlichung der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung) nicht ein, weshalb beim Wegfallen von Bewilligungsvoraussetzungen jeder Kanton einzeln einen Entzug (administrativer Entzug) verfügen muss und nur ein (disziplinarisch) angeordnetes Verbot der selbständigen Berufsausübung gesamtschweizerisch gelten soll. BE beantragt deshalb, dass ein auf Artikel 13 Absatz 1 gestützter (administrativer) Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz zu gelten habe.

Berufsverbände

SBK, IGSwissANP, SHV, EVS, SVBG, SVDE und SIGA fordern, dass der Entzug der Bewilligung nicht ausschliesslich eine interne Angelegenheit von einem oder zwei Kantonen sein soll, sondern schweizweit erfolgen soll und für alle Behörden, die Bewilligungen erteilen einsehbar sei. Dazu sei ein Register notwendig.

SBV und SGR begrüssen die Informationspflicht, die im MedBG nicht vorgesehen sei. Es sollen überall gleiche Massstäbe zur Bewilligung und zum Entzug von Bewilligungen gelten. die Umsetzung sei genauer zu definieren. Dazu sei ein Register notwendig.

pharmaSuisse schlägt vor, dass Auflagen, Sanktionen und Entzug in einem Register festgehalten werden.

OdASanté begrüsst den vorgesehenen Informationsaustausch. Voraussetzung dafür sei ein nationales Register.

Bildungsbereich

ZHAW weist darauf hin, dass der Eintrag ins nationale Berufsregister durch die zuständige kantonale Behörde angeführt werden muss.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

Spitex Schweiz und SRK finden den Informationsaustausch erforderlich. Dazu sei ein aktives, nationales und einheitliches Register notwendig.

PH CH fordert, dass der Entzug der Bewilligung nicht ausschliesslich eine interne Angelegenheit von einem oder zwei Kantonen sein soll, sondern schweizweit erfolgen soll und für alle Behörden, die Bewilligungen erteilen einsehbar sei. Dazu sei ein Register notwendig.

Varia

SIN fordert, dass der Entzug der Bewilligung nicht ausschliesslich eine interne Angelegenheit von einem oder zwei Kantonen sein soll, sondern schweizweit erfolgen soll und für alle Behörden, die Bewilligungen erteilen einsehbar sei. Dazu sei ein Register notwendig.