Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Artikel 12 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Kantone
VS und VD unterstützen die Bestimmung, wonach die Kantone Bewilligungen einschränken und mit Auflagen versehen können. VS findet, dies sei insbesondere für Berggebiete sinnvoll.
ZH geht davon aus, dass die im Kanton ZH vorgesehene Befristung der Bewilligung auf 10 Jahre kompatibel ist mit dieser Bestimmung.
Berufsverbände
SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVGB, SVDE und SIGA finden den Artikel und Erläuterungen bezüglich Einschränkungen gut formuliert. Es werde jedoch nicht geklärt, was Auflagen seien. Hier brauche es Beispiele.
Bildungsbereich
ZHAW weist darauf hin, dass der Eintrag ins nationale Berufsregister durch die zuständige kantonale Behörde angeführt werden muss.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
Psydom und PH CH finden die Definition von zeitlichen und territorialen Einschränkungen adäquat. Hingegen müsste geklärt werden, was Auflagen bedeute.
Für Psydom ist das Binnenmarktgesetz zu berücksichtigen. Psydom verweist in diesem Zusammenhang auch auf bestehende Probleme bei der Anwendung der Pflegefinanzierung durch das KVG.
IGGH-CH fordert, es sei klarzustellen, dass es sich bei Artikel 12 um das Pendant zu Artikel 37 MedBG handle und dass Einschränkungen und/oder Auflagen nur dann erlaubt seien, wenn eine Person die Voraussetzungen gemäss Artikel 11 nicht erfülle. Andersartige Einschränkungen und Auflagen seien verfassungswidrig (unverhältnismässig und willkürlich).
Varia
CP fordert die Streichung dieses Artikels. Die staatliche Planung gehe der andernorts zitierten Wende zur ambulanten Versorgung zuwider. Ausserdem mache die in Artikel 12 postulierte Möglichkeit zum Dirigismus der Kantone einen Grossteil des GesBG überflüssig.
VFP folgert aus den Bestimmungen zur Berufsausübung die Notwendigkeit eines Registers.
SIN finden die Definition von zeitlichen und territorialen Einschränkungen adäquat. Hingegen müsste geklärt werden, was Auflagen bedeute.
BFG zeigt am Artikel 12 auf, dass es im Gesetzesentwurf keine Hinweise gebe, wie der Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln gedenke. Artikel 12 sei sehr allgemein formuliert und lasse einen weiten Interpretationsspielraum offen. Er mache die Bemühungen um nationale Standards und Regelungen, die dem GesBG zugrunde liegen wieder zunichte. Zumindest in der Botschaft müsse die Bestimmung unbedingt erläutert werden.
Für WEKO steht Artikel 12 nicht im Einklang mit Artikel 95 Absatz 2 BV und mit dem erklärten Ziel des GesBG, die Anforderungen und Standards für die Gesundheitsberufe schweizweit zu vereinheitlichen. Die unterschiedlichen Einschränkungsvoraussetzungen gemäss GesBG und BGBM würden in eine Normenkollision münden. WEKO sieht keinen Anlass, den Kantonen die in Artikel 12 definierten Kompetenzen zu überlassen. Dieser scheine unverhältnismässig. WEKO schlägt vor, allenfalls die Möglichkeit von Leistungsaufträgen vorzusehen. Artikel 12 sei zu streichen.