Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Für HEdS fehlt im Entwurf die eine Regelung zur Weiterbildung im Sinne von MedBG und PsyG.

careum findet eine angemessene Weiterbildungspflicht zweckmässig.

Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen

UniSpitalBS fordert die Konkretisierung der Berufspflichten (verbindliche Fort- und Weiterbildung im Fachbereich).

Spitex Schweiz fordert eine genauere Umschreibung der Anforderung an die Weiterbildung für den Erhalt der Berufsausübungsbewilligung.

PH CH fordert verbindliche Berufspflichten für alle Berufsangehörigen.

Varia

SAMW und Angestellte Schweiz fordern die Konkretisierung der Pflicht zum lebenslangen Lernen. Auch SIN fordert die Konkretisierung der spezifischen Berufspflichten.

Die Einhaltung der Berufspflichten soll gemäss Angestellte Schweiz auf Bundesebene geregelt werden.

sottas begrüsst einheitliche Berufspflichten auf Bundesebene.

Für VFP sollten die Berufspflichten für alle Berufsangehörigen, unabhängig der Rechtsform gelten.

BFG findet, dass Buchstabe a-d für alle Berufsangehörigen gelten sollen, während die weiteren Bestimmungen in einen näheren Zusammenhang mit der Bewilligung gebracht werden sollten.

Buchstabe a

Psydom führt aus, die Pflicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst sei für Pflegepersonen, die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig seien, mit ihrer Tätigkeit aus physischen und ökonomischen Gründen inkompatibel.

Buchstabe b

Kantone

GR und ZH finden die Anforderungen zu vage formuliert. Eine Festlegung von Mindestanforderungen und deren Überprüfung sei jedoch nicht Sache der Bundesratsverordnung sondern der Berufsverbände (analog Medizinalpersonen).

Parteien

SP und CVP sprechen sich für eine Konkretisierung der Pflicht zum lebenslangen Lernen aus.

Auch für Berufs-Wiedereinsteigende braucht es gemäss der SP verbindliche Bildungsprogramme.

Wirtschaft

Der SGB erinnert daran, dass eine für die Berufsausübung notwendige Weiterbildung vom Arbeitgeber zu bezahlen sei.