Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 54Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 17 Amtshilfe

Kantone

OW, BS, AG, SG, TG, TI, NW und GDK begrüssen den Informationsaustausch, weisen aber darauf hin, dass dieser nur mit einem zentralen und aktiven Register sichergestellt werden kann.

SG weist darauf hin, dass nicht nur Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu nennen seien, sondern auch Sozialversicherungen. Die zuständige Stelle könne lediglich über das Register eruiert werden.

ZG fordert, die Sachüberschrift mit "amtliche Mitteilungspflicht" zu ersetzen. "Amtshilfe" sei unzutreffend und deshalb anzupassen. Zudem sei der erläuternde Bericht anzupassen. Gemäss Wortlaut von Artikel 17 sei keine gegenseitige Information vorgesehen, sondern eine einseitige Mitteilungspflicht. Es sei ausserdem unklar, welches die zuständige Stelle sein soll, an die die kantonale Aufsicht Meldung zu machen habe.

VD begrüsst die Regelung.

Berufsverbände

SBK, IG Swiss ANP, SHV, EVS, SVBG, SVDE und SIGA begrüssen den Artikel im Grundsatz und weist darauf hin, dass die fehlende Registrierung von Personen im Angestelltenverhältnis ein Risiko darstellt.

Gesundheitsorganisationen / Einrichtungen

PH CH begrüsst den Artikel im Grundsatz und weist darauf hin, dass die fehlende Registrierung von Personen im Angestelltenverhältnis ein Risiko darstellt.

Varia

SIN begrüsst den Artikel im Grundsatz und weist darauf hin, dass die fehlende Registrierung von Personen im Angestelltenverhältnis ein Risiko darstellt.

2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen

Allgemein

Kantone

GR erachtet die vorgesehenen Sanktionen für mangelhaft. Straftatbestände und Strafmass seien analog zum MedBG und PsyG ins Gesetz aufzunehmen.

Parteien

Die GLP begrüsst die Bestimmungen zum Disziplinarteil. Zur Umsetzung etwa eines Berufsverbots sei ein nationales Register notwendig.

Die FDP begrüsst einheitliche Disziplinarmassnahmen.

Wirtschaft

SGB ist mit den Kriterien zur Berufsausübungsbewilligung sowie mit deren Entzug einverstanden. Allerdings erinnert der SGB daran, dass auch die Arbeitgeber eine Verantwortung tragen. Dies solle in einem eigenen Artikel 18bisfestgehalten werden.