Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten
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Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
medswiss.net findet die Ungleichbehandlung von Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen in Bezug auf die Werbung nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung der Bestimmung zur Werbung soll auch im GesBG alle möglichen Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen können.
Absatz 3
SG fordert, dass die Möglichkeit der Aussprechung einer Busse explizit auch bei einem befristeten umfassenden Verbot oder bei einem Teilberufsausübungsverbot vorgesehen werde.
Artikel 19 bis 21
Kantone
AI, BS, AG, GL, GR, NW, OW, SG, TG, TI und GDK verweisen in Zusammenhang mit Artikel 19 auf die Notwendigkeit eines zentralen und aktiven Registers, damit die zu informierende Aufsichtsbehörde bekannt sei.
VD findet es unerlässlich, dass die Zusammenarbeit der Kantone gestärkt werde.
Berufsverbände
SBV und SGR verweisen auf die Notwendigkeit eines nationalen Registers.
Ebenso SHV, EVS, SBK, IG Swiss ANP, SVBG und SVDE weisen darauf hin, dass ein Berufsausübungsverbot nur mittels einer zentralen Informationsplattform, z.B. einem nationalen aktiven Berufsregister für alle Berufsangehörigen, in der ganzen Schweiz umgesetzt werden könne.
Gesundheitsorganisationen/-einrichtungen
PH CH verweist auf die Notwendigkeit eines nationalen Registers.
Varia
VFP ist der Ansicht, dass dieser Artikel alle Berufsangehörigen betreffen sollte.
SIN verweist auf die Notwendigkeit eines nationalen Registers.
Artikel 22 Aufsicht
GR weist darauf hin, dass der Entwurf keine Strafbestimmungen sondern lediglich Disziplinarmassnahmen vorsieht. Sanktionen seien analog zum MedBG zu regeln, d.h. die Täuschung und Irreführung durch nicht oder nicht rechtmässig erworbene Ausbildungsabschlüsse sowie die Ausübung von bewilligungspflichtigen Berufen ohne entsprechende Bewilligung sei unter Strafe zu stellen.
Artikel 24 Änderung anderer Erlasse
Kantone
BS findet die Aufnahme der Gesundheitsberufe ins StGB wichtig. Auch die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts sei richtig.