Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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Berufsverbände

FMH und KKA weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des GesBG beschränkt ist, die Änderung anderer Erlasse aber für alle Berufsangehörigen gelten sollte.

FMH und KKA fordert, dass die Gesundheitsfachpersonen das Zeugnis auch dann verweigern dürfen, wenn sie davon entbunden wurden.

DLV fordert die Aufnahme der Logopäden.

FSO fordert die Aufnahme der Osteopathen.

KKA fordet eine Anpassung des Militärstrafprozesses analog der Ausführungen zum StGB.

Bildungsbereich

FHNW Soziale Arbeit schlägt vor, anstatt einer Auflistung der Berufe auf die Formulierung "Ausübende von Gesundheitsberufen nach GesBG" auszuweichen.

Varia

PH CH erwartet, dass frühere Berufsabschlüsse aller Gesundheitsberufe in Bezug auf die Berufsausübung gleich behandelt werden wie die Bachelorabsolventinnen und Pflegefachpersonen HF.

Artikel 25 Übergangsbestimmungen

Berufsverbände

SPV weist darauf hin, dass 2012 bei den Podologen eine neue HF-Ausbildung gestartet hat. Altrechtliche Podologinnen (Podologen SPV) sollten ebenfalls zur selbständigen Berufsausübung zugelassen werden.

Swiss Dental Hygienists, OPS und SVMTT weisen darauf hin, dass vor Inkrafttreten des GesBG ausgesprochene Bewilligungen nur jeweils im entsprechenden Kanton ihre Gültigkeit behalten. Dies sei inakzeptabel. Einmal erteilte Bewilligungen sollten weder entzogen noch eingeschränkt werden. Letzteres wird auch von SPV unterstrichen.

5. Register

5.1 Allgemeine Bemerkungen

Kantone

Sämtliche Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die GDK befürworten die Schaffung eines aktiven Registers. Das Register sei für die vom Gesetz geregelten Gesundheitsberufe aus Sicht des Patientenschutzes unerlässlich. Nur ein zentrales Register, indem sowohl die Öffentlichkeit als auch die kantonalen Behörden die für sie relevanten Informationen (z.B. zu erteilten oder entzogenen Berufsausübungsbewilligungen oder aufsichtsrechtlichen Massnahmen) abrufen können, erfülle diesen Zweck. Die im Vorentwurf vorgesehen Artikel 13 (Entzug der Bewilligung), 17 (Amtshilfe) und 19 (Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton) würden sich nach Einschätzung mehrerer Kantone (BE, BS, GL, OW, LU, TI) und der GDK letztlich als zahnlos erweisen, wenn die Kantone die für die Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Daten nicht bei einer zentralen Stelle wie dem aktiven Register abfragen könnten.

Gleichzeitig diene ein solches Register der Qualitätssicherung, zu statistischen Zwecken, der Information von inländischen und ausländischen Stellen sowie der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen. BE weist in Bezug auf die Bedeutung für statistische Erhebungen