Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 107 Seiten

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FMH merkt an, eine Gebühr von der zu registrierenden Person zu verlangen, mache Sinn, wenn man die Kosten für den Unterhalt des Registers gering halten möchte. Andererseits berge das die Gefahr, dass eine Registrierung nicht unbedingt angestrebt werde. Möglich wäre demnach auch die Entrichtung einer Gebühr durch den Arbeitgeber, falls ein solcher vorhanden ist.

5.5 Gesamtregister (Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberuferegister, NAREG)

Kantone

FR, GL, GR, LU, OW, SG, TI, UR, ZG sowie GDK wünschen, dass kurz- bis mittelfristig ein einziges Register für alle (bewilligungspflichtigen) Medizinal- und Gesundheitsberufe auf Bundesebene geschaffen wird. Damit könne der administrative Aufwand stark verringert und der Nutzen erhöht werden. AR und NW betonen, es sei wichtig, dass das Register von derselben Stelle betrieben werde, die bereits heute das MedReg betreue. SH regt an, mit Blick auf die Effizienz der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit der Kantone sei dringlich auf die möglichst baldige Schaffung eines einheitlichen Registers hinzuwirken (Zusammenführung von MedReg, PsychReg, GesReg und NAREG).

Parteien

Für die Schaffung eines einheitlichen Registers spricht sich auch die BDP aus. CVP regt an, das Register ganz oder teilweise ins MedReg zu integrieren. Andernfalls müsse das Register zumindest dieselben Strukturen wie das MedReg aufweisen.

Berufsverbände

physioswiss ist der Meinung, Ziel müsse es sein, das MedReg und das zukünftige Register, welches im Rahmen des GesBG geschaffen werde, zusammenzuführen. FMH betont, es sei unbedingt zu gewährleisten, dass das Gesundheitsberuferegister als Erweiterung des Medizinalberuferegisters konzipiert werde. Auch sei anzustreben, dass das für beide Register nur ein Zugriffspunkt vorgesehen werde.

5.6 Weitere Bemerkungen

Berufsverbände

FMH und KKA regen die Änderung von Artikel 23 des Vorschlages im erläuternden Bericht dahingehend an, dass alle Abschlüsse und als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse von in Gesundheitsberufen tätigen Personen ins Register einzutragen seien. Bei der Ausarbeitung der Modalitäten der Bearbeitung der Personendaten (in Art. 23 Abs. 3 des Vorschlages im erläuternden Bericht erwähnt) sei wichtig, dass berücksichtigt werde, dass das Gesundheitsberuferegister als Erweiterung des Medizinalberuferegisters gelte. Deshalb hätten die Regeln betreffend das Gesundheitsberuferegister den entsprechenden des Medizinalberufegesetzes und der Medizinalberufeverordnung in ihren registerrechtlichen Grundsätzen zu entsprechen. Ebenso seien alle Gesundheitsberufe in den Geltungsbereich aufzunehmen und der Geltungsbereich auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse zu erweitern. Artikel 24 Absatz 2 des Vorschlages im erläuternden Bericht müsse dergestalt ergänzt werden, dass alle Ausbildungsstätten dem EDI jeden Abschluss melden. Betreffend altrechtliche Diplome sei die Meldung durch das SRK zu machen. Die Kantone hätten dem EDI zudem die nicht anerkannten ausländischen Abschlüsse ihrer Arbeitnehmerinnen und die Dienstleisterinnen zu melden. Auch andere Arbeitgeber hätten die nicht anerkannten Abschlüsse zu melden. FMH und KKA sind der Meinung, der Registereintrag müsse eine Unterscheidung zwischen den anerkannten Abschlüssen und den ausländischen Abschlüssen von in der Schweiz tätigen Personen, die nicht anerkannt werden, erlauben. Für die Eintragung ins Register sei es nicht zwingend, dass die Ausbildung anerkannt werde. SBK Tessin regt an, dass Kontrollen in regulären Abständen des Arbeitsplatzes und des Beschäftigungsgrades stattfinden, die im Register einzutragen seien.